Auf dieser Seite sind die Tarifbedingungen und die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Transavia Airlines C.V. und Transavia France S.A.S. (im Folgenden gemeinsam auch „Transavia” genannt) enthalten.
Mit HV beginnende Flugnummer: Ihr Ticket wird von Transavia Airlines C.V. ausgestellt und Ihr Flug auch von Transavia Airlines C.V. durchgeführt.
Mit TO beginnende Flugnummer: Ihr Ticket wird von Transavia France S.A.S. ausgestellt und Ihr Flug auch von Transavia France S.A.S. durchgeführt.
In bestimmten Fällen gilt eine Bedingung nur für einen von Transavia Airlines C.V. oder von Transavia France S.A.S. durchgeführten Flug. In solchen Fällen erfolgt ein Hinweis auf die begrenzte Anwendbarkeit derbetreffenden Bedingung.
Tarifart:
Beschränkter Transavia-Tarif
Ermäßigungen:
*Ein Kind bis 2 Jahre darf pro einfachen Flug für 30 € auf dem Schoß mitreisen. Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Fluges 2 Jahre oder älter, muss es auf einem eigenen Sitzplatz reisen, und es gilt der normale Ticketpreis.
Basic-tarif, Plus-Tarif, Max-Tarif
Sie können während der Buchung Ihres Fluges zwischen dem Basic-Tarif, dem Plus-Tarif und dem Max-Tarif wählen.
Beim Basic-Tarif inbegriffen:
- der Flug;
- 1 Handgepäckstück von max. 40 x 30 x 20 cm einschließlich Griffen und Rollen (kann immer mit in die Kabine genommen werden). Ihr Handgepäck muss unter dem Sitz vor Ihnen verstaut werden.**
Beim Plus-Tarif inbegriffen:
- der Flug;
- 1 Handgepäckstück von max. 40 x 30 x 20 cm einschließlich Griffen und Rollen (kann immer mit in die Kabine genommen werden). Ihr Handgepäck muss unter dem Sitz vor Ihnen verstaut werden;**
- 20 kg Aufgabegepäck;
- ein Standardsitzplatz nach Wahl;
- Die Möglichkeit, die Uhrzeit, das Datum und die Route des gebuchten Flugs bis zu 14 Tagen vor Abflug zu ändern, wobei nur die eventuelle Preisdifferenz für den Flug bezahlt werden muss;eine feste Anzahl von Meilen, basierend auf Ihrem Flying Blue-Status, plus Experience Points (XP), basierend auf der Flugentfernung.
Meilen:
o Explorer: 250 Meilen*
o Silver: 375 Meilen*
o Gold: 438 Meilen*
o Platinum: 500 Meilen*
XP:
o Inlandsflüge: 2 XP*
o Flüge bis 2000 Meilen: 5 XP*
o Flüge ab 2000 Meilen: 8 XP*
*pro einfachen Flug
Beim Max-Tarif inbegriffen:
- der Flug;
- 1 Kabinengepäckstück von max. 55 x 35 x 25 cm (einschließlich Griffen und Rollen) + 1 Handgepäckstück von max. 40 x 30 x 20 cm (einschließlich Griffen und Rollen). Ihr Handgepäck muss unter dem Sitz vor Ihnen und Ihr Kabinengepäck in den Gepäckfächern über den Sitzen verstaut werden. Das Gesamtgewicht des Kabinen- und Handgepäcks darf 10 kg nicht überschreiten; Ihr Kabinengepäck wird garantiert in der Kabine befördert.**
- Fast-Track und Sicherheit sowie die Möglichkeit, mit der ersten Gruppe an Bord zu gehen;
- 30 kg Aufgabegepäck;
- Auswahl aus allen verfügbaren Sitzplätzen;
- die Möglichkeit, um die Uhrzeit, das Datum und/oder die Route des gebuchten Fluges bis zu 2 Stunden vor Abflug zu ändern, wobei nur die eventuelle Preisdifferenz für den Flug bezahlt werden muss;
- Die Möglichkeit, die Passagierdaten (Name, Geburtsdatum und/oder Geschlecht) bis zu 2 Stunden vor Abflug zu ändern;
- eine feste Anzahl von Meilen, basierend auf Ihrem Flying Blue-Status, plus Experience Points (XP), basierend auf der Flugentfernung.
Meilen:
o Explorer: 500 Meilen*
o Silver: 750 Meilen*
o Gold: 875 Meilen*
o Platinum: 1000 Meilen*
XP:
o Inlandsflüge: 2 XP*
o Flüge bis 2000 Meilen: 5 XP*
o Flüge ab 2000 Meilen: 8 XP*
*pro einfachen Flug
** Weitere Informationen zum Hand- und/oder Kabinengepäck finden Sie auch im Abschnitt „Hand- und Kabinengepäck“.
Änderung einer Buchung mit Flex
Wenn Sie sich für den Basic-Tarif entschieden haben, können Sie, die Flex-Option während Ihrer Buchung hinzuzufügen. Buchungen können gegen Bezahlung um zusätzliche Serviceleistungen, wie Flex, ergänzt werden. Die betreffenden Tarife sind der Website der Fluggesellschaft zu entnehmen. Abhängig von der Fluggesellschaft, die Ihren Flug ausführt, gelten verschiedene Bedingungen.
a) Fliegen Sie mit Transavia Airlines C.V. (Flüge, deren Flugnummer mit HV beginnt)? Vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Bedingungen können Sie mit Flex die Uhrzeit und das Datum Ihres Fluges bis zu 12 Stunden vor Abflug ändern, ohne dass Änderungskosten anfallen. Nur die eventuelle Ticketpreisdifferenz müssen Sie zahlen. Ohne Flex fällt für eine Änderung Ihres Fluges eine zusätzliche Gebühr an. Für Flex gelten folgende Bedingungen:
· Unter Mein Transavia können Datum und Uhrzeit des Fluges bis zu 12 Stunden vor Abflug geändert werden. Dies ist auch ohne Anmeldung möglich; geben Sie einfach Ihre Flugnummer auf der Anmeldeseite ein.
· Keine Änderungskosten, Sie zahlen nur eine eventuelle Tarifdifferenz.
· Bis zu 1 Jahr nach dem ursprünglichen Buchungsdatum können die Uhrzeit und das Datum des Fluges je nach Verfügbarkeit beliebig oft geändert werden. Danach gelten die üblichen Bedingungen für die Änderung von Uhrzeit und Datum des Fluges und fallen Änderungskosten an.
b) Fliegen Sie mit Transavia France S.A.S. (Flüge, deren Flugnummer mit TO beginnt)? Vorbehaltlich der nachfolgend aufgeführten Bedingungen können Sie mit Flex die Uhrzeit und das Datum Ihres Fluges bis zu 2 Stunden vor Abflug ändern, ohne dass Änderungskosten anfallen. Nur die eventuelle Ticketpreisdifferenz müssen Sie zahlen. Ohne Flex fällt für eine Änderung Ihres Fluges eine zusätzliche Gebühr an. Für Flex gelten folgende Bedingungen:
· Datum und Uhrzeit des Fluges können geändert werden.
o Bis zu 12 Stunden vor Abflug können Sie das Datum und die Uhrzeit Ihres Fluges über Mein Transavia ändern. Dies ist auch ohne Anmeldung möglich; geben Sie einfach Ihre Flugnummer auf der Anmeldeseite ein.
o Ab 12 bis 2 Stunden vor Abflug ist dies auch über unser Servicecenter möglich.
· Keine Änderungskosten, Sie zahlen nur eine eventuelle Tarifdifferenz.
· Bis zu 1 Jahr nach dem ursprünglichen Buchungsdatum können die Uhrzeit und das Datum des Fluges je nach Verfügbarkeit beliebig oft geändert werden. Danach gelten die üblichen Bedingungen für die Änderung von Uhrzeit und Datum des Fluges und fallen Änderungskosten an.
Buchungsänderung mit „Namensänderung 48 Stunden“
Grundsätzlich fallen für die Namensänderung Kosten an, es sei denn, Sie haben den Max-Tarif gewählt. Bei der Buchung haben Sie die Möglichkeit, eine 48-stündige Namensänderung zu erwerben, die es Ihnen ermöglicht, die Passagierdaten bis zu 48 Stunden nach der Buchung zu ändern, ohne dass Änderungskosten anfallen und ohne dass Sie eine eventuelle Ticketpreisdifferenz zahlen müssen.
Buchung ändern
Folgende Änderungen sind möglich:
• Reisedatum
• Uhrzeit des Hin- und/oder Rückflugs (am selben Tag oder an einem anderen Tag)
• Abflugort
• Reiseziel
• Namensänderung
• Rechtschreibfehler
• Geburtsdatum
• Geschlecht
Allgemeine Änderungskosten
Wenn Sie Ihre Buchung nicht innerhalb von 48 Stunden auf der Grundlage des gewählten Tarifs oder der Option „Namensänderung 48 Stunden“ ändern können, ohne dass Änderungskosten anfallen und/oder Sie eine eventuelle Tarifdifferenz zahlen müssen, fallen für die Änderung Ihrer Buchung Änderungskosten an und müssen Sie eine
eventuelle Tarifdifferenz zwischen dem alten und dem neuen Flug zahlen. Im Falle einer Änderung gelten folgende Bedingungen:
Buchung erfolgte über das Internet
Eine Buchung über das Internet können Sie selbst online oder über das Servicecenter bis zu 2 Stunden vor Abflug ändern.
Namensänderungen
Namensänderungen können Sie gegen Bezahlung bis zu 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit durchführen. Eine Namensänderung liegt vor, wenn:
· eine andere als die auf der Buchung angegebene Person die Reise antreten wird. Diese Namensänderung ist ausschließlich für den Hin- und Rückflug möglich. Es ist also nicht möglich, nur für einen Teil einer Reise (den Hin- oder Rückflug) eine Namensänderung vorzunehmen. Wenn Sie den Hin- oder Rückflug also selbstantreten (werden), können Sie den restlichen Flug nicht an eine andere Person übertragen.
Bei offensichtlichen Rechtschreibfehlern – die Beurteilung liegt im Ermessen von Transavia – werden für die Korrektur des Rechtschreibfehlers keine Kosten erhoben.
Flugstrecke, Datum oder Zeit ändern
Für Änderungen Ihrer Flugroute, des Datums oder der Uhrzeit stellen wir den folgenden Tarif in Rechnung:
Passagierdaten ändern
Sie dürfen immer 1 kostenfreie Änderung pro Passagier vornehmen: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht und/oder Ausweisdaten. Wenn Sie mehr als 1 Änderung vornehmen möchten, fallen Kosten an. Die Änderungsgebühr, wie auf der Website der Fluggesellschaft angegeben, gilt pro einfachen Flug. Ist der Preis des Tickets derzeit höher als der des ursprünglichen Tickets? Dann zahlen Sie auch die Ticketpreisdifferenz.
Eine Änderung der Passagierdaten ist in folgenden Fällen nicht möglich:
- Wenn Sie einen Rückflug gebucht haben und der Hinflug bereits stattgefunden hat.
- Es 2 Stunden oder später vor dem geplanten Abflug ist.
- Wenn Sie bereits eingecheckt sind. In diesem Fall können Sie Ihre Buchung nicht mehr ändern.
Stornierungen
Für Stornierungen können Sie unser Servicecenter telefonisch, über Social Media,, per E-Mail oder über Mein Transavia kontaktieren. In einigen Fällen geht dies auch über die Transavia-Website. Die Stornierungskosten betragen 100 % des für die Buchung fälligen Betrags (einschließlich eventueller Sonderwünsche). Daher werden keine Erstattungen
geleistet, mit Ausnahme der vom Flughafen und von den Behörden erhobenen passagiergebundenen Steuern, die an Transavia gezahlt wurden. Diese können auf Anfrage zurückerstattet werden.
Der Antrag auf Erstattung dieser Steuern kann über dieses Online-Formular (www.transavia.com) gestellt werden.
Wenn der gebuchte Flug von Transavia Airlines C.V. durchgeführt wird, gilt Folgendes: Für die Erstattung der Steuern werden Bearbeitungskosten von 20 € pro stornierter Buchung erhoben.
Gepäck
Hand- und Kabinengepäck
Ihr Handgepäckstück (max. 40 x 30 x 20 cm einschließlich Griffen und Rollen) kann immer mit in die Kabine genommen werden. Ihr Handgepäck muss immer unter dem Sitz vor Ihnen verstaut werden.
Gegen eine Gebühr können Sie ein Kabinengepäckstück hinzubuchen. Das Kabinengepäckstück kann in den Gepäckfächern über den Sitzen verstaut werden. Sie haben auch die Möglichkeit, mit der ersten Gruppe an Bord zu gehen. Ihr Kabinengepäck (max. 55 x 35 x 25 cm einschließlich Griffen und Rollen) wird garantiert in der Kabine befördert (falls verfügbar). Bei Buchung des Max-Tarifs ist diese Option bereits enthalten. Pro Passagier kann je nach Verfügbarkeit 1 Kabinengepäckstück hinzugebucht werden. Die
Bedingungen für diesen Zuschlag sind auf der Transavia-Website einsehbar.
Für zusätzliches Kabinengepäck und/oder Handgepäck oder zusätzliche Gepäckstücke, die diese Bedingungen nicht
erfüllen, wird pro Gepäckstück ein Zuschlag erhoben und Ihr Gepäck wird im Frachtraum befördert. Die Bedingungen für diesen Zuschlag sind auf der Transavia-Website einsehbar.
Aufgabegepäck
Für jedes aufgegebene Gepäckstück wird ein Aufpreis erhoben. Bei der Buchung Ihres Fluges müssen Sie angeben, wie viele Gepäckstücke Sie mitnehmen möchten und wie schwer diese maximal sein werden. Pro Passagier sind maximal 5 aufgegebene Gepäckstücke (max 70 x 60 x 30 cm) erlaubt und das maximale Gewicht des Aufgabegepäcks (ohne Sondergepäck) pro Passagier beträgt 50 kg. Für bestimmte Strecken kann ein anderes zulässiges Höchstgewicht für aufgegebenes Gepäck (ohne Sondergepäck) gelten. Informationen über ein abweichendes zulässiges Höchstgewicht des aufgegebenen Gepäcks pro Passagier sind auf der Transavia-Website aufgeführt. Das zulässige Höchstgewicht pro Gepäckstück beträgt 32 kg. Für zusätzliches Aufgabegepäck oder für Aufgabegepäck, das diese Kriterien nicht erfüllt, kann eine zusätzliche Gebühr anfallen. Die Bedingungen für diesen Zuschlag sind auf der Transavia-Website einsehbar.
Sondergepäck
Zusätzlich zu Ihrem regulären Aufgabe- und/oder Handgepäck können Sie unsere Sondergepäckregelung in Anspruch nehmen. Für die Beförderung von Sondergepäck (z. B. Fahrräder, Surfbretter, Golfausrüstung, Rollstühle und Haustiere) gelten Sonderbedingungen, die Sie auf der Transavia-Website einsehen können. Für Sondergepäck oder für Sondergepäck, das diese Kriterien nicht erfüllt, kann eine zusätzliche Gebühr anfallen.
Haustiere
Die europäischen Vorschriften sehen weitergehende Bedingungen für den Transport von Haustieren (Hunden und Katzen) zwischen den EU-Mitgliedstaaten oder bei der Einreise von außerhalb der EU vor. Jedes dieser Haustiere muss a) einen Heimtierausweis haben. Dieser Ausweis enthält unter anderem Angaben zu Tollwutimpfungen sowie weitere Informationen über den Gesundheitszustand des jeweiligen Tieres und b) mit einem elektronischen Identifikationssystem (Transponder) ausgerüstet sein oder eine Tätowierung haben. Eine Tätowierung ist nur zulässig, wenn sie deutlich lesbar ist und nachweislich vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrem Tierarzt. Es ist auch Ihr Tierarzt, der die Heimtierausweise ausstellt und dafür sorgen kann, dass Ihr Haustier mit dem erforderlichen Transponder ausgerüstet wird. Wenn kein Heimtierausweis vorgelegt wird oder wenn ein elektronisches Identifikationssystem/eine Tätowierung fehlt, können wir Ihr Haustier leider nicht an Bord unserer Flugzeuge zulassen. In diesem Fall haftet Transavia nicht für etwaige Verluste oder Kosten, die dem Fluggast daraus entstehen. Transavia transportiert nur Hunde und Katzen, die ein Mindestalter von drei Monaten haben. Haustiere sind nicht auf allen Flügen erlaubt. Auf unserer Website finden Sie eine Liste der Strecken, auf denen Transavia keine Haustiere transportiert. Wir empfehlen Ihnen, sich immer im Voraus zu erkundigen, welche (lokalen) Bestimmungen für die Mitnahme Ihres Haustiers gelten – sowohl am Abflug – als auch am Ankunftsflughafen. Transavia übernimmt keine Haftung für jeglichen Schadenersatz, falls Ihr Haustier wegen Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften, wie unter anderem der IATA-Bestimmungen und der auf der Transavia-Website bzw. in der E-Mail von Transavia beschriebenen Anforderungen, am Ankunftsflughafen zurückgewiesen wird. Es sind insbesondere
die Anforderungen an die Mitnahme von Haustieren in einem Transportbehälter zu beachten. Stumpfnasige Tiere wie Möpse, Boxer, Bulldoggen und Pekinesen sowie Perserkatzen können durch die hohen Temperaturen und den Reisestress während des Fluges Atembeschwerden bekommen. Um das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten, dürfen die meisten stumpfnasigen Tiere deshalb nur in der Kabine mitgeführt werden. Bei der Mitnahme von Haustieren in der Passagierkabine dürfen das Haustier und der flexible Transportbehälter zusammen max. 8 kg wiegen. Die zusätzlichen Bedingungen, die für die Beförderung von Haustieren gelten, können auf der Website der Fluggesellschaft eingesehen werden.
Sitzplatz
Zusätzlicher Sitzplatz
Über das Transavia-Servicecenter kann ein zusätzlicher Sitzplatz gebucht werden, um ein Musikinstrument, ein Hochzeitskleid oder einen anderen wertvollen Gegenstand bequemer transportieren zu können oder selbst mehr Komfort zu genießen. Dies ist nur möglich, wenn der Gegenstand (inkl. Verpackung) nicht größer ist als 110 x 44 x 55 cm (H x B x T), höchstens 20 kg wiegt und der Gegenstand so verpackt ist, dass eventuelle Schäden am Gegenstand und an anderem Gepäck sowie Verletzungen von Passagieren und Kabinenpersonal ausgeschlossen sind. Für den Transport von Celli gelten andere Anforderungen, die über unser Transavia-Servicecenter angefragt werden können. Der Gegenstand muss auf einen Sitzplatz neben dem Passagier gestellt werden, der den
Gegenstand befördert, wobei der Gegenstand immer auf einen Sitzplatz neben dem Fenster gestellt werden muss und dieser Sitzplatz am Fenster sich nicht in der ersten Reihe oder am Notausgang befinden darf. Ist das Kabinenpersonal der Meinung, dass der Gegenstand nicht ausreichend auf dem Sitzplatz befestigt werden kann, hat der Beförderer das Recht, die Beförderung des Gegenstands abzulehnen und nachträglich als aufzugebendes Gepäck zu befördern. Der Beförderer haftet nicht für Schäden an dem Gegenstand, es sei denn, der Beförderer hat den Schaden bewusst fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
Bedingungen für die Sitzplatzreservierung
Auf den meisten Flügen ist es möglich, einen bestimmten Sitzplatz zu reservieren. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit eines geeigneten Sitzplatzes ist eine Änderung Ihres Sitzplatzes bis zu 30 Stunden vor Abflug über unser Servicecenter möglich. Aufgrund von Betriebs- und Sicherheitsvorschriften kommen hier einige Bedingungen zum Tragen.
Sie können bestimmte Plätze nicht reservieren, wenn:
Sie können keinen Sitzplatz am Notausgang reservieren, wenn:
Transavia behält sich das Recht vor, Ihre Sitzplatzwahl vor der Reise oder an Bord aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen zu ändern (abgesehen von den oben aufgeführten Sicherheitsvorschriften). Sie haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Sitzplatzreservierung, wenn wir Ihnen keinen Sitzplatz in einer gleichwertigen oder höheren Kategorie zuweisen können.
Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung, wenn:
Eine Erstattung kann schriftlich über das Online-Formular unter www.transavia.com gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die E-Mail-Bestätigung Ihres Fluges, in der auch Ihre Sitzplatzreservierung aufgeführt ist, beiliegen muss.
Alleinreisende Kinder
Folgendes bezieht sich auf alleinreisende Kinder (alleinreisend: Kinder ohne Begleitung einer Person ab 16 Jahren):
Nur Passagiere ab 16 Jahren dürfen Kinder unter 12 Jahren begleiten.
Sonderwünsche
Wenn Sie besondere Hilfe benötigen (Sie einen Rollstuhl benötigen, Sie Ihren eigenen tragbaren Sauerstoffkonzentrator an Bord mitnehmen möchten usw.), empfehlen wir Ihnen, Ihre Anfrage mindestens 48 Stunden vor Abflug über Mein Transavia oder über das Transavia-Servicecenter zu stellen. Wenn Sie uns weniger als 48 Stunden vor Abreise benachrichtigen, können wir nicht garantieren, dass wir Ihre Wünsche erfüllen können. Die maximale Höhe Ihres Rollstuhls darf 86 cm nicht überschreiten. Wir bitten Sie außerdem, rechtzeitig (mindestens 2,5 Stunden vor Abflug) am Flughafen einzuchecken, damit der Rollstuhl reisefertig gemacht werden kann.
Mit einem Rollstuhl reisende Passagiere
Die Abmessungen Ihres Rollstuhls dürfen 113 x 121 x 85 cm nicht überschreiten. Wir bitten Sie außerdem, rechtzeitig (mindestens 2,5 Stunden vor Abflug) am Flughafen einzuchecken, damit der Rollstuhl reisefertig gemacht werden kann. Bitte beachten Sie, dass für die Mitnahme von Elektro-Rollstühlen zusätzliche Bedingungen gelten; diese finden Sie auf der Transavia-Website bzw. in der E-Mail, die Sie von Transavia erhalten, wenn Sie einen Antrag auf Beförderung eines Elektro-Rollstuhls als Aufgabegepäck stellen..
Vor dem Flug
Die Beförderung von Passagieren, die mit einem Rollstuhl reisen oder Hilfe benötigen, unterliegt Einschränkungen und muss während des Online-Buchungsvorgangs oder nach der Online-Buchung – über Mein Transavia oder über das Servicecenter – mindestens 48 Stunden vor Abflug angemeldet werden. Bitte geben Sie deutlich an, ob Sie selbstständig kurze Strecken gehen, ob Sie Treppen steigen oder ob Sie überhaupt nicht gehen können. Anhand dieser Informationen sorgen wir für die passende Unterstützung. Wir bitten diese Passagiere außerdem, rechtzeitig am Flughafen einzuchecken (mindestens 2,5 Stunden vor Abflug), damit genügend Zeit bleibt, den Rollstuhl reisefertig zu machen. Wenn Sie mit einem Rollstuhl, einer Batterie oder einem Elektromobil reisen möchten, erkundigen Sie sich bitte beim Transavia-Servicecenter nach den entsprechenden Bedingungen.
Bordservice
Die Kabinencrew von Transavia ist nicht befugt, Passagieren beim Essen oder bei der persönlichen Hygiene zu helfen. Gleiches gilt für das Heben oder Tragen von Personen und die Verabreichung von Medikamenten oder Injektionen. Sollten Sie eine derartige Betreuung benötigen, müssen Sie mit einer persönlichen Begleitperson reisen, die Sie während des Fluges unterstützen kann. Eine Begleitperson zahlt den normalen Ticketpreis.
Option für einen Beitrag zum Kauf von nachhaltigem Flugkraftstoff („Sustainable Aviation Fuel“, SAF)
Mit der Option für den SAF-Beitrag haben Sie die Möglichkeit, einen Beitrag zum Kauf von nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF) durch Transavia zu leisten. Der SAF-Beitrag ist ein vollkommen freiwilliger Beitrag, der eine Ergänzung zu dem bereits im Preis aller von Transavia durchgeführten Flüge enthaltenen SAF-Zuschlag ist. Alle SAF-Beiträge werden, vorbehaltlich der Produktverfügbarkeit auf dem Markt, ausschließlich für den zukünftigen Kauf von SAF innerhalb von zwölf (12) Monaten nach dem Flug bzw. den Flügen, für den bzw. die der SAF-Beitrag geleistet wurde, verwendet. Sollte es Transavia im Falle der mangelnden Verfügbarkeit von SAF auf dem Markt nicht möglich sein, die obengenannte Frist von zwölf (12) Monaten einzuhalten, wird diese Periode bis zum Ende der Periode der Nichtverfügbarkeit verlängert, wobei ausdrücklich gilt, dass die über den SAF-Beitrag erzielten Einnahmen in jedem Fall für keinen anderen Zweck als für den Kauf von SAF2 verwendet werden können. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen und erklären sich damit einverstanden, dass kein direkter Zusammenhang besteht zwischen dem dank Ihres SAF-Beitrags von Transavia gekauften SAF und der Menge von SAF, die dem Flug oder den Flügen, auf denen Sie befördert werden, tatsächlich zugewiesen wird.
Sie können eine Rückerstattung den SAF-Beitrag beantragen, indem Sie ein Online-Formular auf unserer Websiteausfüllen, und zwar ausschließlich für den Fall, dass das Flugticket, für das Sie einen SAF-Beitrag erworben haben, von Transavia storniert wird.
Störungen
Annullierung von Flügen
Transavia behält sich jederzeit das Recht vor, einen Transavia-Flug zu annullieren.
Änderungen im Flugplan und/oder in der Flugroute
Transavia behält sich das Recht auf Änderungen des Flugplans, der Flugroute und/oder den Flugzeiten vor. Wir bemühen uns, Ihren Flug in Übereinstimmung mit dem Flugplan, der Flugroute und/oder den Flugzeiten durchzuführen.
Durchführung von Flügen
Der Flug wird, sofern nicht anders angegeben, von Transavia durchgeführt.
Durchführung durch Partner
Transavia behält sich das Recht vor, den Beförderungsvertrag – nach vorheriger Ankündigung – auf einen anderen Beförderer, der die europäischen Sicherheitsstandards erfüllt, zu übertragen. In diesem Fall ist der andere Beförderer für die Durchführung des Fluges verantwortlich und gelten die Beförderungsbedingungen dieses anderen Beförderers.
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Transavia gelten für alle von Transavia durchgeführten Beförderungen von Passagieren und Gepäck, es sei denn, in den oben genannten (Tarif-)Bedingungen ist ausdrücklich etwas anderes angegeben.
Diese Bedingungen sind auf Niederländisch, auf Französisch und in mehreren anderen Sprachen verfasst. Im Falle von Widersprüchlichkeiten ist die niederländische Fassung vorrangig und ausschließlich rechtsverbindlich, wenn der gebuchte Flug von Transavia Airlines C.V. durchgeführt wird. Wird der Flug von Transavia France S.A.S. durchgeführt, ist die französische Fassung vorrangig und ausschließlich rechtsverbindlich.
Änderungen
Artikel 1. | Begriffsdefinitionen |
Artikel 2. | Geltungsbereich |
Artikel 3. | Buchungsbestätigung |
Artikel 4. | Flugpreise, Gebühren, Steuern und Abgaben |
Artikel 5. | Buchungen |
Artikel 6. | Einchecken |
Artikel 7. | Verweigerung und Beschränkung der Beförderung |
Artikel 8. | Gepäck |
Artikel 9. | Flugpläne undErsatzflüge |
Artikel 10. | Erstattungen |
Artikel 11. | Verhalten an Bord |
Artikel 12. | Bestimmungen zu Nebenleistungen der Fluggesellschaft |
Artikel 13. | Verwaltungsformalitäten |
Artikel 14. | Haftung |
Artikel 15. | Befristung von Ansprüchen und Klagen |
Artikel 16. | Änderung und Verzicht |
Artikel 17. | Charterbeförderung |
Artikel 18. | Entschädigung bei verweigertem Boarding |
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Vertreter
Bezeichnet sowohl einen Vertreter als auch einen Erfüllungsgehilfen.
Gepäck
Bezeichnet, sofern nicht anders angegeben, sowohl das Aufgabegepäck als auch das Kabinen- und Handgepäck.
Gepäcklabel
Bezeichnet ein vom Beförderer ausgestelltes Dokument, das an einem aufgegebenen Gepäckstück zur Identifizierung dieses Gepäckstücks angebracht wird.
Bevollmächtigter Vertreter
Ein vom Beförderer ernannter Repräsentant, der den Beförderer beim Verkauf von Lufttransportdienstleistungen durch den Beförderer an Passagiere und, sofern er dazu befugt ist, beim Verkauf von Dienstleistungen anderer Fluggesellschaften vertritt.
Grobe Fahrlässigkeit
Bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung, die rücksichtslos und in dem Wissen erfolgt, dass ein Schaden entstehen kann.
Sonderziehungsrecht, SZR
Eine vom Internationalen Währungsfonds geschaffene Rechnungseinheit, die im Englischen als „Special Drawing Right“ oder aber SDR bekannt ist.
Wertdeklaration
Bezeichnet die Erklärung, die der Passagier gegen Zahlung eines Zuschlags bei der Übergabe des aufzugebenden Gepäcks an den Beförderer abgibt und in der ein Wert angegeben ist, der die Haftungsobergrenze nach dem Abkommen übersteigt.
Buchungsbestätigung
Eine Buchungsbestätigung oder ein gleichwertiges Dokument, wie z. B. ein Flugticket oder eine Bordkarte, ist ein Dokument, das dem Inhaber das Recht auf Beförderung gibt und vom oder im Namen des Beförderers ausgestellt wird. Auf dieses Dokument kommen die Beförderungsbedingungen zur Anwendung.
Charterticket
Bezeichnet die Buchungsbestätigung, die im Rahmen eines Chartervertrags ausgestellt wird.
Charterbeförderung
Bezeichnet die Beförderung durch einen „tatsächlichen Beförderer“, der auf der Grundlage eines Chartervertrags mit dem „vertraglichen Beförderer“ (Charterunternehmen, Reiseveranstalter und/oder Reiseorganisation) die Beförderung ganz oder teilweise durchführt. Der vertragliche Beförderer ist die (juristische) Person, die den Beförderungsvertrag mit dem Passagier abschließt.
Check-in-Frist
bezeichnet den spätesten Zeitpunkt für den jeweiligen Flug – festgelegt von dem betreffenden Luftfrachtführer – bis zu dem der Passagier seine Formalitäten zum Einchecken, einschließlich Gepäckaufgabe, abgeschlossen haben muss.
Airline-Code
Die aus zwei oder drei Buchstaben bestehende Abkürzung für die Fluggesellschaft.
Abkommen
Bezeichnet je nach Kontext eines der folgenden Dokumente, die auf den Beförderungsvertrag anwendbar sind:
a. das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 12. Oktober 1929 in Warschau geschlossen wurde (im Folgenden als Warschauer Abkommen bezeichnet);
b. das Warschauer Abkommen in der durch das Haager Protokoll vom 28. September 1955 geänderten Fassung;
c. das Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Beförderer durchgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr, Guadalajara 1961;
d. das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen wurde (Montrealer Übereinkommen);
e. das Warschauer Abkommen in der durch die Montrealer Protokolle 1, 2 und 4 (1975) geänderten Fassung.
Coupon
Ein Coupon kann Teil der Buchungsbestätigung sein enthält den Namen des Passagiers, der mit dem betreffenden Flug – der auf dem Coupon angegeben ist – reist.
Tage
Bezeichnet Kalendertage, wobei im Falle von Benachrichtigungen der Tag, an dem die Benachrichtigung versandt wurde, nicht gezählt wird und der Tag, an dem die Buchungsbestätigung ausgestellt oder der Flug angetreten wurde, nicht zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Buchungsbestätigung mitgezählt wird.
Denied Boarding Compensation (DBC), Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung
Eine Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung, die dem Passagier in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 18 dieser Beförderungsbedingungen und der EU-Verordnung 261/2004 angeboten wird, wenn ihm das Boarding verweigert wird.
Europäische Union
Soweit in den Artikeln 10 und 18 dieser Beförderungsbedingungen auf die Europäische Union Bezug genommen wird, schließt dies auch Länder ein, die nicht Teil der Europäischen Union sind, in denen jedoch die EU-Verordnung 261/2004 aufgrund von Abkommen zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union mittelbar oder unmittelbar Anwendung findet.
Aufgabegepäck
Bezeichnet das Gepäck, das der Beförderer in Verwahrung nimmt und für das er ein Gepäcklabel ausgestellt hat.
Nichtbeförderung
Bezeichnet die Weigerung, einen Passagier auf einem Flug des Beförderers mitzunehmen.
KLC
Bezeichnet die KLM Cityhopper B.V., eine nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz in (1117 CH), Stationsplein 102, Convair Building, Schiphol, Niederlande hat und bei der Handelskammer in Amsterdam, Niederlande, unter der Nummer 34045458 eingetragen ist.
KLM
Bezeichnet die Koninklijke Luchtvaart Maatschappij N.V., eine nach niederländischem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz am (1182 GP) Amsterdamseweg 55 in Amstelveen, Niederlande, die bei der Handelskammer in Amsterdam, Niederlande, unter der Nummer 33014286 eingetragen ist.
Kabinen- oder Handgepäck
Bezeichnet Gepäckstücke des Passagiers, die nicht aufgegeben wurden, einschließlich persönlicher Gegenstände.
Höhere Gewalt
Bezeichnet Umstände, die sich dem Einfluss des Beförderers entziehen und die trotz aller angemessenen Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können und in deren Folge der Passagier die Einhaltung des Vertrages vernünftigerweise nicht mehr vom Beförderer verlangen kann. Dazu gehören politische Unruhen (Kriege, Aufstände, Flughafenschließungen, Embargos, Beschlagnahmungen, Feindseligkeiten, internationale Unruhen, behördliche Vorschriften), Wetterbedingungen, die mit der Durchführung des betreffenden Fluges unvereinbar sind (Überschwemmungen, Erdbeben, Orkane, dichter Nebel, schwere Stürme, Schnee oder Glatteis auf der Start- oder Landebahn), Sicherheitsrisiken (Terroranschläge, Bombendrohungen, Entführungen, Beschlagnahmung des Flugzeugs oder von Sitzplätzen auf dem Flug auf behördliche Anordnung, Brände, Explosionen, Sabotage), unvorhergesehene Flugsicherheitsprobleme (z. B. technische Störungen, defekte oder nicht funktionierende Flughafeneinrichtungen wie nicht funktionierende Navigationssysteme, Enteisungsstationen, überlastete Sicherheitskontrollstationen, Ausfälle von Computersystemen am Flughafen), unvorhergesehene Umleitungen/Ausweichungen aufgrund von Krankheiten oder Geburten an Bord und/oder widerspenstigen Passagieren, Epidemien, Streiks, die den Betrieb des Beförderers beeinträchtigen, eine Entscheidung der Flugleitung in Bezug auf ein bestimmtes Flugzeug an einem bestimmten Tag, die zu einer erheblichen Verspätung oder zur Annullierung eines oder mehrerer von diesem Flugzeug durchzuführenden Flüge führt.
Passagier
Bezeichnet jede Person, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die mit Genehmigung des Beförderers in einem Flugzeug befördert wird oder zu befördern ist.
Passagier mit eingeschränkter Mobilität
Bezeichnet jede Person, deren Mobilität bei der Beförderung aufgrund einer körperlichen Behinderung, einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder einer anderen Behinderung eingeschränkt ist und deren Situation es erfordert, dass sie angemessene Aufmerksamkeit erhält und dass die für alle Passagiere bereitgestellten Dienstleistungen an sie angepasst werden.
Zielort
Bezeichnet den endgültigen Ankunftsort, der auf der Buchungsbestätigung angegeben ist.
Abflugort
Bezeichnet den ersten Abreiseort, der auf der Buchungsbestätigung angegeben ist.
Reservierung
Bezeichnet die vorherige Zuweisung durch den Beförderer eines vom Passagier bestimmten Sitzplatzes an Bord für einen Passagier oder eines Platzes/einer Gewichtskapazität für Gepäck.
Schaden
Bezeichnet Schäden jeglicher Art, die sich aus oder in Verbindung mit dem vom Beförderer erbrachten Transport oder anderen damit zusammenhängenden Dienstleistungen ergeben, einschließlich Tod, Verletzungen und Schäden infolge von Verspätungen oder Teilverlusten.
Tarifbedingungen
Bezeichnet die für einen Tarif geltenden Bestimmungen und Bedingungen, die vom Beförderer festgelegt werden.
Transavia
Steht für Transavia Airlines C.V., wenn es Flüge betrifft, deren Flugnummer mit HV beginnt, und für Transavia France S.A.S., wenn es Flüge betrifft, deren Flugnummer mit TO beginnt.
Beförderung
Die unentgeltliche oder entgeltliche Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck mit Flugzeugen, einschließlich aller damit verbundenen Beförderungsleistungen.
Beförderer
Umfasst Transavia und die Fluggesellschaft (bei der es sich nicht um Transavia handelt), die die Buchungsbestätigung ausstellt, sowie alle Fluggesellschaften, die gemäß dieser Buchungsbestätigung den Passagier und/oder sein Gepäck befördern oder sich verpflichten, ihn zu befördern, oder die sich verpflichten, andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung zu erbringen.
KLM-Flug
Umfasst alle Flüge oder Teile von Flügen, für die der Airline-Code von KLM (KL) auf der Buchungsbestätigung oder einem gleichwertigen Dokument wie einem Ticket oder einer Bordkarte oder auf dem Coupon angegeben ist und für die KLM oder KLC der faktische Beförderer ist.
Artikel 2 Geltungsbereich
1. Allgemein
a. Diese Bedingungen stellen die Beförderungsbedingungen von Transavia dar, auf die unter anderem in der Buchungsbestätigung verwiesen wird. Während des Buchungsvorgangs konnten Sie diese Bedingungen lesen und haben Sie sie akzeptiert. Die Beförderungsbedingungen gelten für alle Beförderungen von Passagieren und Gepäck, die der Beförderer gegen Bezahlung durchführt. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese Beförderungsbedingungen auch für die kostenlose oder zu ermäßigten Tarifen durchgeführte Beförderungen. Diese Beförderungsbedingungen haben Vorrang vor den „Vertragsbedingungen“ auf der Buchungsbestätigung. Die Beförderung zu Sondertarifen kann auch besonderen Bedingungen und/oder Tarifbedingungen unterliegen, die im Falle von Konflikten Vorrang vor den vorliegenden Beförderungsbedingungen haben.
b. Die Beförderungsbedingungen gelten für Passagiere, die einen Flug oder eine bestimmte Teilstrecke eines Fluges gemäß der Buchungsbestätigung, in der Transavia als Beförderer für diesen Flug oder diese Teilstrecke angegeben ist, antreten. Die Benennung von Transavia als Beförderer auf einem Flug oder eine festgelegten Teilstrecke ist der Beweis eines Beförderungsvertrags für den betreffenden Flug oder Flugabschnitt zwischen dem Beförderer und der in der Buchungsbestätigung als Passagier angegebenen Person.
c. Vorliegende Beförderungsbedingungen sind auf Niederländisch, auf Französisch und in mehreren anderen Sprachen verfasst. Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den verschiedenen Versionen ist für Flüge, die von Transavia Airlines C.V. durchgeführt werden, die niederländische Version und für Flüge, die von Transavia France S.A.S. durchgeführt werden, die französische Version vorrangig und ausschließlich rechtsverbindlich.
2. Anwendbares Recht
Die von Transavia Airlines C.V. durchgeführte Beförderung, für die diese Beförderungsbedingungen gelten, unterliegt niederländischem Recht. Die von Transavia France S.A.S. durchgeführte Beförderung, für die diese Beförderungsbedingungen gelten, unterliegt französischem Recht. Für den Fall, dass rechtlich festgestellt werden sollte, dass eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise im Widerspruch zu geltenden Gesetzen steht, einschließlich einer Bestimmung, wie sie im Abkommen oder in anderen Verträgen, geltenden Gesetzen, behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Auflagen enthalten ist, von der nicht durch Vereinbarungen zwischen den Parteien abgewichen werden darf, gilt nur die betreffende Bestimmung oder der betreffende Teil der Bestimmung als nicht vereinbart, mit der Maßgabe, dass die übrigen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen uneingeschränkt gültig bleiben.
3. Wirksamkeit
Alle Beförderungen unterliegen den Beförderungsbedingungen und Tarifbedingungen des Beförderers, die am Tag des Beginns der Beförderung, wie in der Buchungsbestätigung angegeben, Gültigkeit haben. Der Beförderer nimmt von Zeit zu Zeit Änderungen an diesen Bedingungen vor. Diese Änderungen werden für Sie als Passagier ab dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam. Wir empfehlen Ihnen daher, die Bedingungen regelmäßig einzusehen.
Artikel 3 Buchungsbestätigung
1. Buchungsbestätigung als Beweis für einen Beförderungsvertrag
Die Buchungsbestätigung ist der Beweis für die Existenz eines Beförderungsvertrags zwischen dem Beförderer und dem Passagier, dessen Name auf der Buchungsbestätigung aufgeführt ist.
2. Bedingungen für die Gültigkeit einer Buchungsbestätigung
Eine Buchungsbestätigung wird erst nach Zahlung des entsprechenden Tarifs ausgestellt. Die Passagiere müssen sich ausweisen können und werden nur dann auf einem Flug befördert, wenn auf ihren Namen eine gültige Buchungsbestätigung ausgestellt wurde und sie im Besitz einer Bordkarte sind.
3. Buchungsbestätigungen sind nicht übertragbar
Eine Buchungsbestätigung ist nicht übertragbar. Der Beförderer befördert ausschließlich die Person, von der er berechtigterweise annehmen kann, dass es sich um die Person handelt, deren Name auf der Buchungsbestätigung angegeben ist. Der Beförderer haftet nicht gegenüber dem Anspruchsberechtigten, wenn die Beförderung oder die Erstattung der Person, die die Buchungsbestätigung vorgelegt hat, in gutem Glauben gewährt wurde. Der Beförderer hat das Recht, von einem Passagier zu verlangen, dass er sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweist.
4. Dauer der Gültigkeit
Eine ausgestellte Buchungsbestätigung berechtigt den Passagier zur Beförderung am Tag des Fluges, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5. Abkürzungen
Der Name des Beförderers kann auf der Buchungsbestätigung abgekürzt werden.
Artikel 4 Tarife, Gebühren, Steuern und Zuschläge
1. Allgemein
Die Tarife beziehen sich ausschließlich auf die Beförderung vom Flughafen des Abflugortes zum Flughafen des Zielortes. Die Tarife beinhalten weder den Bodentransport zwischen Flughäfen noch zwischen Flughäfen und Check-in-Schaltern/Terminals an anderen Orten. Der Beförderer kann jedoch nach eigenem Ermessen eine solche Beförderung kostenlos durchführen.
2. Anwendbare Tarife
Die anwendbaren Tarife sind die vom oder im Namen des Beförderers veröffentlichten Tarife oder, falls diese nicht veröffentlicht wurden, die Tarife, die gemäß den Tarifbedingungen des Beförderers berechnet werden, die am Tag der Ausstellung der Buchungsbestätigung für den/die in der Buchungsbestätigung angegebenen Flug/Flüge vom Abflugort zum Zielort gelten. Jede Änderung der Reiseroute oder des Reisedatums kann sich auf den anwendbaren Tarif auswirken.
3. Gebühren, Steuern und Zuschläge
Der Beförderer hat Anspruch auf, etwaige unvorhergesehene Gebühren, Steuern, Kosten oder Zuschläge, die vom Staat, von nationalen oder anderen Behörden, vom Flughafen oder vom Beförderer erhoben werden, dem Passagier gesondert in Rechnung zu stellen oder aber (nach Erhalt der Buchungsbestätigung) nachträglich zu erheben. Im Falle einer Erhöhung nach dem Kauf, aber vor dem Tag des Abflugs, muss der Passagier die Differenz zu den ursprünglichen Beträgen bezahlen. Im Falle von einer erheblichen Erhöhung, alternativ, kann er innerhalb einer Frist von ein Woche ab dem Zeitpunkt, an dem die Fluggesellschaft oder Agentur die Zahlungsanforderung mitteilt, eine Rückerstattung beantragen. Wenn Steuern oder Gebühren sinken oder wegfallen, hat der Passagier ebenfalls das Recht, den entsprechenden Erstattungsbetrag zu verlangen.
4. Währung
Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, können Tarife und Zuschläge in jeder für den Beförderer akzeptablen Währung gezahlt werden. Wenn die Zahlung in einer anderen Währung als derjenigen erfolgt, in der der Tarif im Land der Zahlung veröffentlicht wird, ist der Wechselkurs für diese Zahlung der Bankankaufkurs, den der Beförderer in diesem Zusammenhang am Tag der Ausstellung der Buchungsbestätigung anwendet.
Artikel 5 Reservierungen
1. Reservierungsbedingungen
a. Reservierungen gelten erst dann als bestätigt, wenn sie im Reservierungssystem des Beförderers oder seines bevollmächtigten Vertreters als „akzeptiert“ registriert wurden.
b. Die Tarife können Bedingungen unterliegen, die das Recht des Passagiers auf Änderung oder Stornierung von Reservierungen einschränken oder ausschließen.
2. Frist für die Ausstellung der Buchungsbestätigung
Wenn ein Passagier seinen Flug nicht innerhalb der vom Beförderer oder seinem bevollmächtigten Vertreter festgelegten Frist bezahlt hat, ist der Beförderer berechtigt, die Buchung ohne vorherige Ankündigung zu stornieren.
3. Personenbezogene Daten
Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, ermächtigt der Passagier den Beförderer, alle personenbezogenen Daten zu speichern, die dem Beförderer oder seinem bevollmächtigten Vertreter zum Zwecke der Buchung einer Beförderung, der Inanspruchnahme damit verbundener Dienstleistungen, der Gewährleistung der (Flug-)Sicherheit von anderen Passagieren, Besatzungsmitgliedern und des Flugzeugs, der Untersuchung und Verhinderung von Gepäck- und Ticketbetrug und der Vereinfachung von Einreise- und Ankunftsbestimmungen zur Verfügung gestellt wurden, sowie diese personenbezogenen Daten an behördliche Stellen weiterzugeben, die berechtigt sind, solche Daten anzufordern. Darüber hinaus ist der Beförderer berechtigt, diese Daten zu den oben genannten Zwecken an seine eigenen Niederlassungen, seine bevollmächtigten Vertreter, andere Beförderer, Anbieter von damit zusammenhängenden Dienstleistungen, Behörden, unabhängig von dem Land, in dem sie ansässig sind, oder an die Erfüllungsgehilfen des Beförderers weiterzugeben. Der Beförderer verfügt über eine Datenschutzerklärung in Bezug auf den Schutz und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website des Beförderers einsehbar: (www.transavia.com).
4. Sitzplätze
Der Beförderer wird sich nach Kräften bemühen, eine im Voraus geäußerte Anfrage für einen bestimmten Sitzplatz zu erfüllen, kann aber trotz einer eventuellen Bestätigung des reservierten Sitzplatzes die Zuweisung dieses Sitzplatzes nicht garantieren. Der Beförderer behält sich das Recht vor, von der Zuweisung eines reservierten Sitzplatzes abzuweichen, wenn der Beförderer dies aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen der Sicherheit als notwendig erachtet – auch nachdem die Passagiere an Bord des Flugzeugs gegangen sind. In Fällen, in denen der reservierte Sitzplatz nicht garantiert werden kann, hat der Passagier das Recht, den für diese Serviceleistung gezahlten Betrag zu verlangen.
Artikel 6 Am Flughafen
1. Check-in-Frist
Die Check-in-Fristen sind flughafenabhängig. Der Passagier ist selbst für die Einhaltung der jeweils geltenden Check-in-Frist verantwortlich. Die Passagiere müssen sich rechtzeitig vor ihrem Flug am Check-in-Schalter des Beförderers einfinden, um alle Formalitäten zu erledigen. Diese sind in jedem Fall vor Ablauf der vom Beförderer festgelegten Check-in-Frist vom Passagier abzuschließen. Wenn der Passagier die Check-in-Frist des Beförderers nicht einhält, ist der Beförderer berechtigt, die Beförderung zu verweigern. In diesem Fall hat der Passagier keinen Anspruch auf irgendeine Form von Entschädigung, Schadenersatz und/oder Erstattung (mit Ausnahme aller vom Flughafen und den Behörden erhobenen passagierbezogenen Steuern, die der Passagier an Transavia gezahlt hat).
2. Gate
Die Passagiere müssen sich vor der angegebenen Boarding-Zeit für ihren Flug am Gate einfinden. Erscheint der Passagier nicht rechtzeitig am Gate, ist der Beförderer berechtigt, die Reservierung des Passagiers und dessen Buchung zu stornieren und die Beförderung zu verweigern.
3. Foto- und Videoaufnahmen
Das Anfertigen von Foto- oder Videoaufnahmen von (Boden)-Personal ist nicht gestattet, es sei denn die betreffende Person hat ihre Zustimmung im Voraus erteilt.
4. Haftung
Sollte der Passagier die Bestimmungen dieses Artikels nicht einhalten, so haftet der Beförderer nicht für den Verlust, die Schäden oder die Kosten, die dem Passagier dadurch entstehen.
Artikel 7 Verweigerung und Einschränkung der Beförderung
1. Das Recht, die Beförderung zu verweigern
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder wenn diese Maßnahme nach Ermessen des Beförderers erforderlich ist, kann der Beförderer die Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks oder die Fortsetzung der Beförderung verweigern, weil
a. das Verhalten, das Alter oder die geistige oder körperliche Verfassung des Passagiers so ist oder nach vernünftigem Ermessen den Anschein hat, dass
(i) besondere Unterstützung erforderlich ist, die der Beförderer nicht leisten kann;
(ii) er Unannehmlichkeiten verursacht oder sich gegenüber anderen Passagieren anstößig verhält;
(iii) er sich selbst oder anderen Passagieren, Besatzungsmitgliedern, dem Flugzeug oder Eigentum gegenüber eine Gefahr darstellen kann;
b. der Passagier sich nicht an die begründeten Anweisungen des Beförderers, um für alle Passagiere eine sichere, effiziente und komfortable Beförderung zu gewährleisten oder um seinen Verpflichtungen gegenüber anderen Passagieren nachzukommen, gehalten hat;
c. weil der Passagier Äußerungen gemacht oder ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das Zweifel an der sicheren Beförderung dieser Person, anderer Passagiere und der Besatzungsmitglieder aufkommen lässt und möglicherweise die Sicherheit des Flugzeugs gefährdet – solche Äußerungen und/oder Verhaltensweisen umfassen auch bedrohliche, grobe oder beleidigende Sprache und/oder ein derartiges Verhalten gegenüber dem Bodenpersonal und/oder der Besatzung;
d. weil der Passagier sich geweigert hat, sich selbst oder sein Gepäck einer Sicherheitskontrolle durch den Beförderer oder einen Flughafen- oder Behördenvertreter zu unterziehen, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – die in Artikel 8 Absatz 3 und in Artikel 13 beschriebenen Kontrollen, oder weil der Passagier sich geweigert hat, seine Ausweispapiere vorzulegen;
e. weil der geltende Tarif oder etwaige Zuschläge, Steuern, Kosten oder Gebühren nicht bezahlt wurden oder weil die zwischen dem Beförderer und dem Passagier vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten wurden;
f. weil eine Zoll- oder Einwanderungsbehörde oder eine andere Flughafenbehörde oder staatliche Behörde den Beförderer entweder mündlich oder schriftlich darüber informiert hat, dass der Passagier nicht reisen darf – dies gilt auch für den Fall, dass der Passagier von den oben genannten Behörden eine Reisewarnung erhalten hat;
g. weil dies nach vernünftigem Ermessen des Beförderers erforderlich ist, um die anwendbaren Gesetze, Vorschriften oder Anweisungen eines Staates oder Landes, aus dem, in das oder über das der Flug durchgeführt wird, einzuhalten;
h. weil der Passagier:
(i) anscheinend nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente ist;
(ii) beabsichtigen oder versuchen könnte, in ein Land einzureisen, für das er kein gültiges Einreisedokument besitzt;
(iii) seine Reisedokumente während des Fluges vernichtet hat;
(iv) den Beförderer an der Anfertigung und Aufbewahrung von Kopienn seiner Reisedokumente gehindert hat;
(v) seine Reisedokumente abgelaufen oder unvollständig sind;
(vi) seine Reisedokumente gefälscht erscheinen oder anderweitig verdächtig sind oder
i. weil sich die vom Passagier vorgelegte Buchungsbestätigung
(i) als ungültig herausstellt;
(ii) nicht rechtmäßig erworben zu sein scheint oder von einer anderen Partei als dem Beförderer oder seinem bevollmächtigten Vertreter erworben zu sein scheint;
(iii) als verloren oder gestohlen gemeldet wurde und/oder als betrügerisch oder anderweitig auf verdächtige und/oder rechtswidrige Weise erworben wurde;
(iv) sich als Fälschung einer Buchungsbestätigung herausstellt;
(v) Coupons enthält, die offensichtlich von einer anderen Partei als dem Beförderer oder seinem bevollmächtigten Vertreter geändert wurden oder die beschädigt sind oder
j. die Person, die die Buchungsbestätigung vorlegt, nicht nachweisen kann, dass sie die Person ist, deren Name auf der Buchungsbestätigung steht – in diesem Fall behält sich der Beförderer das Recht vor, diese Person nicht zu befördern;
k. der Passagier vor dem Flug die Sicherheit, die Ordnung und/oder die Disziplin gefährdet hat oder, im Falle von Anschlussflügen, dies während des vorangegangenen Fluges getan hat und der Beförderer Grund zu der Annahme hat, dass sich ein solches Verhalten vor oder während des Anschlussfluges wiederholen könnte;
l. der Passagier ein in Artikel 11 beschriebenes Verhalten an den Tag gelegt hat;
m. der Passagier illegal im Besitz von Drogen ist oder zu sein scheint;
n. der Passagier eine oder mehrere der in diesem Artikel genannten Handlungen oder Unterlassungen während eines früheren Fluges begangen hat;
o. der Passagier die geltenden Vorschriften und die in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen enthaltenen Anforderungen nicht erfüllt.
2. Entscheidung über die Einschränkung der Beförderung oder Zurückweisung von Passagieren durch Transavia
Falls der Passagier vor oder während eines vorherigen Fluges die Sicherheit, allgemeine Ordnung und/oder Vorschriften (ernsthaft) gefährdet hat, kann Transavia in eigenem Ermessen entscheiden, dass der betreffende Passagier und sein Gepäck:
a. für einen Zeitraum von drei Jahren nur unter zusätzlichen Bedingungen an Bord der Flüge von Transavia zuzulassen oder
b. für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren nicht an Bord von Flügen der Transavia Airlines C.V. zuzulassen.
3. Erschwerende Umstände
Mit Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 kann Transavia Airlines C.V. bei erschwerenden Umständen (z. B. bei wiederholtem Fehlverhalten) in einem konkreten Fall beschließen, die Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren von der Beförderung auszuschließen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann beschlossen werden, den Passagier und sein Gepäck dauerhaft von der Beförderung auszuschließen.
4. Beförderungsverweigerungsbeschluss KLM und Transavia Airlines C.V.
Wenn der Passagier die Sicherheit und Ordnung und/oder die Disziplin vor einem KLM-Flug oder während eines KLM-Fluges (ernsthaft) gefährdet hat und KLM daraufhin nach eigenem Ermessen beschlossen hat, dem Passagier und seinem Gepäck die Mitnahme auf KLM-Flügen für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren zu verweigern, bei Vorliegen erschwerender Umstände auch länger oder dauerhaft, kann Transavia Airlines C.V. beschließen, dem Passagier und seinem Gepäck die Mitnahme auf Flügen von Transavia Airlines C.V. für denselben Zeitraum zu verweigern.
5. Erstattung und Haftung
a. Der Passagier, dem die Beförderung aus einem der in den Abschnitten 1 bis 4 dieses Artikels genannten Gründe verweigert wurde, hat keinen Anspruch auf eine Erstattung gemäß Artikel 10 (mit Ausnahme der Flughafengebühren).
b. Der Beförderer ist in den angegebenen Fällen zu keinerlei weiteren Maßnahmen verpflichtet und haftet in keiner Weise.
c. In den in Absatz 1 Buchstabe (a) (iii), (b), (c), (k), (l), (m) und (n) des vorliegenden Artikels genannten Fällen gelten die Absätze 8 und 9 des Artikels 11 entsprechend.
6. Medizinische Bedingungen und alleinreisende Kinder
Alleinreisende Kinder, mobilitätseingeschränkte Passagiere, werdende Mütter, kranke Personen und andere Passagiere, die besonderer Hilfe bedürfen, werden nur mit vorheriger Genehmigung des Beförderers befördert. Der Beförderer behält sich das Recht vor, bei bestimmten medizinischen Gegebenheiten ein ärztliches Attest zu verlangen. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Beförderers (www.transavia.com).
7. Anforderungen für alleinreisende Kinder (unter 14 Jahren) mit italienischer Staatsangehörigkeit, die ab Italien reisen:
Für alleinreisende Kinder unter dem Alter von 14 Jahren mit italienischer Staatsangehörigkeit, die ab einem Flughafen in Italien reisen, ist von beiden Eltern eine eidesstattliche Erklärung bei der örtlichen Polizeistelle zu unterzeichnen, und das bzw. die alleinreisende(n) Kind(er) dürfen nur in Begleitung oder mit dem Service für alleinreisende minderjährige Kinder (UMNR-Service) reisen.
8. Anforderungen für alleinreisende Kinder (unter 18 Jahren) mit spanischer Staatsangehörigkeit, die ab Spanien reisen:
Alleinreisende Kinder unter dem Alter von 18 Jahren mit spanischer Staatsangehörigkeit, die ab einem Flughafen in Spanien reisen, müssen im Besitz ihres eigenen Ausweisdokuments sein und ein bei der örtlichen Polizeistelle erstelltes und von einem Elternteil oder beiden Eltern unterzeichnetes Genehmigungsdokument vorweisen.
9. Anforderungen für ausländische Staatsangehörige (unter 18 Jahren), die nach Portugal einreisen oder aus Portugal ausreisen:
Gemäß portugiesischem Einwanderungsrecht müssen ausländische Minderjährige unter 18 Jahren, die nach Portugal einreisen oder aus Portugal ausreisen, im Besitz eines Genehmigungsschreibens mit der elterlichen Einverständniserklärung zum Reisen sein, wenn sie mit anderen Erwachsenen als ihren Eltern oder gesetzlichen Erziehungsberechtigten reisen. Das Dokument ist mit Datum und Unterschrift zu versehen, und die Unterschrift(en) ist/sind notariell zu beglaubigen. Die elterliche Einverständniserklärung zum Reisen muss die Reisedaten und den Grund für die Reise sowie die Kontaktangaben eines Erwachsenen, der die Verantwortung für das Kind übernehmen wird, enthalten.
Artikel 8 Gepäck
1. Gegenstände, die nicht im Reisegepäck transportiert werden dürfen
a. Folgendes darf der Passagier nicht im Gepäck mitführen:
(i) Gegenstände, Flüssigkeiten oder andere Substanzen (außer alkoholischen Getränken und nicht radioaktiven Arznei- oder Körperpflegemitteln, auch in Sprühdosen), die eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder Sachwerte darstellen können, die auf dem Luftweg befördert werden, wie z. B. Sprengstoffe, komprimierte Gase, ätzende, oxidierende oder radioaktive Stoffe, Magnete, leicht entzündliche Stoffe, giftige, verderbliche oder reizende Stoffe und alle anderen Gegenstände wie in den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) und den Gefahrgutvorschriften (Dangerous Goods Regulations) der International Air Transport Association (IATA) beschrieben (weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage vom Beförderer);
(ii) Gegenstände, deren Beförderung durch die Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften eines Staates, in den, aus dem oder über den geflogen wird, verboten ist;
(iii) Gegenstände, die nach dem Urteil des Beförderers aufgrund ihres Gewichts, ihren Abmessungen, ihrer Form, ihres Geruchs oder ihrer Beschaffenheit nicht für eine Beförderung geeignet sind;
(iv) lebende Tiere, es sei denn, sie erfüllen die in Absatz 9 dieses Artikels genannten Bedingungen.
b. Waffen, Messer, Stichwaffen und Sprühdosen, die als Angriffs- oder Verteidigungswaffen eingesetzt werden können, oder Schusswaffen, Munition und andere Waffen wie antike Waffen, Schwerter, Waffennachbildungen und ähnliche Gegenstände werden nicht zur Beförderung angenommen, es sei denn, die Beförderung erfolgt in Form von Fracht oder als Aufgabegepäck und der Beförderer hat vorab seine Zustimmung erteilt.
c. Bedingungen für die Beförderung: Werden die unter (a) und (b) dieses Artikels genannten Gegenstände befördert, unabhängig davon, ob ihre Beförderung als Gepäck verboten ist oder nicht, unterliegt ihre Beförderung dennoch den Zuschlägen, Haftungsbeschränkungen und anderen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen, die für die Beförderung von Gepäck gelten.
2. Das Recht Gepäck zu verweigern
a. Der Beförderer kann die Beförderung und die Weiterbeförderung von in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Gegenständen als Gepäck verweigern, wenn festgestellt wird, dass es einen dieser Gegenstände enthält oder aus einem dieser Gegenstände besteht. Beförderer kann die Beförderung von Gepäck Gegenständen im Falle Gepäck das nicht den auf der Transavia-Website spezifizierten Anforderungen entspricht. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, zurückgewiesenes Gepäck und/oder zurückgewiesene Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. Wenn Gepäck und/oder Gegenstände auf andere Weise als als Aufgabegepäck in Verwahrung genommen werden, übernimmt der Beförderer keine Haftung, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens des Beförderers vor.
b. Der Beförderer kann die Annahme von Gepäck verweigern, wenn dieses nicht sorgfältig in geschlossenen Koffern oder anderen geeigneten Behältnissen verpackt wurde, die bei normaler Abfertigung eine sichere Beförderung gewährleisten.
c. Der Beförderer kann die Beförderung von Gepäck verweigern, wenn der Passagier die in Absatz 9 dieses Artikels genannten Übergepäckkosten nicht bezahlt hat.
3. Recht auf Gepäckkontrolle
Aus Sicherheitsgründen behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, die zuständigen Behörden zu ersuchen, das Gepäck des Passagiers zu inspizieren, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen und zu überprüfen, ob es einen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten verbotenen Gegenstände enthält. Darüber hinaus kann die Fluggesellschaft die Zustimmung des Passagiers einholen, sich einer persönlichen Durchsuchung zu unterziehen und sein Gepäck durch Röntgenstrahlen, Scanner oder andere zugelassene Inspektionsmethoden untersuchen zu lassen. Für den Fall, dass der Passagier sich weigert, diese Verfahren einzuhalten, kann die Fluggesellschaft die Beförderung des Passagiers und/oder seines Gepäcks verweigern, unbeschadet der Rechte, die ihm nach geltendem Recht zustehen. Die Fluggesellschaft haftet nicht für Schäden, die an Gepäck verursacht werden, das von Dritten kontrolliert wurde.
4. Aufgabegepäck
a. Ab dem Zeitpunkt, an dem Gepäckstücke dem Beförderer als Aufgabegepäck übergeben werden, nimmt der Beförderer das Gepäck in Verwahrung. Der Beförderer stellt daraufhin für jedes Aufgabegepäckstück ein Gepäcklabel aus.
b. Der Beförderer kann die Annahme von Gepäck als Aufgabegepäck verweigern, wenn dieses nicht sorgfältig in geschlossenen Koffern oder anderen geeigneten Behältnissen verpackt wurde, die bei normaler Abfertigung eine sichere Beförderung gewährleisten. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, zurückgewiesenes Gepäck und/oder zurückgewiesene Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. Wenn Güter und/oder Gegenstände, bei denen es sich nicht um Gepäck handelt, in Verwahrung genommen werden, übernimmt der Beförderer dafür keine Haftung.
c. Der Passagier befördert in seinem Aufgabegepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Artikel, Geld, Schlüssel, Schmuck, elektronische und/oder Telekommunikationsgeräte oder -anwendungen, (Edel-)Metalle, Wechsel, Geschäftsdokumente, Muster, Wertpapiere, Wertgegenstände, Medikamente, medizinische Dokumente, Reisepässe und andere Ausweispapiere, Computer, Laptops, optische Geräte, Kameras und/oder Kunstwerke.
d. Bevor das Gepäck angenommen wird, muss der Passagier seinen Nachnamen und seine Initialen auf der Außenseite des Gepäcks angegeben haben. Sollte der Passagier dem nicht nachkommen, kann der Beförderer die Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks verweigern.
e. Der Beförderer wird alles daran setzen, das Aufgabegepäck mit demselben Flugzeug wie den Passagier zu befördern. Aus Sicherheits- oder Betriebsgründen kann es sein, dass das aufgegebene Gepäck nicht auf demselben Flug wie der Passagier befördert wird. Nicht auf diese Weise befördertes Aufgabegepäck wird dem Passagier so schnell wie möglich ausgehändigt, es sei denn, das anwendbare Recht und/oder die Auflagen der Flughafen- oder Zollbehörden verlangen, dass der Passagier das betreffende Gepäck selbst bei den (Zoll-)Behörden abholt.
f. Der Beförderer haftet nicht für Kratzer, Dellen und andere geringfügige Schäden an Koffern oder anderen Gepäckstücken oder für Schäden an Griffen, Rädern und Gurten und anderen hervorstehenden Teilen von Koffern oder Gepäckstücken, oder für Schäden infolge des Verderbens des Inhalts des Gepäckstücks, es sei denn, der Beförderer hat diese Schäden bewusst fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
5. Maximale Gepäckmenge
a. Die maximal zulässige Gepäckmenge pro Passagier ist auf der Buchungsbestätigung angegeben und muss jederzeit eingehalten werden. Weitere Informationen finden sich auf der Website (www.transavia.com) oder sind beim Servicecenter des Beförderers erhältlich.
b. Die Beförderung von Sondergepäck, einschließlich Fahrrädern, Surfbrettern, Rollstühlen und Haustieren, unterliegt Einschränkungen. Für ihre Beförderung können Kosten anfallen. Weitere Informationen finden sich auf der Website (www.transavia.com) oder sind beim Servicecenter des Beförderers erhältlich.
6. Wertdeklaration und Zuschläge
a. Aufgabegepäck wird ohne Angabe eines höheren Wertes als angenommen betrachtet. Durch Ausfüllen einer Wertdeklaration kann jedoch ein höherer Wert für dieses Gepäck angegeben werden, wodurch sich auch die Haftungsobergrenze für Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks erhöhen kann. Der Beförderer berechnet dafür zusätzliche Kosten. Diese Kosten werden auf der Grundlage eines Satzes berechnet, der sich nach den zusätzlichen Kosten für die Beförderung und Versicherung des betreffenden Gepäckstücks richtet, die über die Kosten für Gepäckstücke mit einem Wert bis zur Haftungsobergrenze hinausgehen. Diese Kosten werden dem Passagier auf Anfrage mitgeteilt.
b. Der Beförderer kann eine Wertdeklaration ablehnen, wenn ein Passagier die vom Beförderer festgelegte Frist, innerhalb derer eine solche Erklärung abgegeben werden muss, nicht einhält. Der Beförderer kann auch eine Obergrenze für den in der Erklärung angegebenen Wert festlegen. Außerdem behält sich der Beförderer das Recht vor, im Falle eines Schadens nachzuweisen, dass der angegebene Betrag höher war als der tatsächliche, vom Passagier angegebene Wert zum Zeitpunkt der Abgabe.
7. Kabinen- oder Handgepäck
Es gibt zwei Arten von unregistriertem Gepäck: Handgepäck und Kabinengepäck.
a. Handgepäck, das der Passagier in der Passagierkabine des Flugzeugs mitführt, muss unter dem vorderen Sitzplatz des Passagiers verstaut werden und darunter passen. Das Kabinengepäck kann in einem geschlossenen Gepäckfach verstaut werden und muss in dieses hinein passen. Sämtliche Anweisungen und Hinweise des Beförderers bezüglich des vom Passagier in der Kabine mitgeführten Gepäcks sind vom Passagier zu befolgen. Der Beförderer behält sich das Recht vor, bestimmte Gepäckstücke nicht in der Kabine zu akzeptieren und diese als Aufgabegepäck zu betrachten und zu behandeln.
b. Gepäck und Gegenstände, die nach Ansicht des Passagiers nicht für die Beförderung im Frachtraum geeignet sind (z. B. bruchgefährdete Musikinstrumente und dergleichen) und die nicht den in Abschnitt (a) genannten Bestimmungen (wie Abmessungen und Gewicht) entsprechen, werden nur dann zur Beförderung in der Kabine akzeptiert, wenn der Beförderer vorab entsprechend informiert wurde und seine Zustimmung erteilt hat. Die Beförderung solcher Gegenstände kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
c. Musikinstrumente werden in der Regel im Frachtraum befördert. In der Kabine können nur Musikinstrumente mitgeführt werden, die (einschließlich ihrer Schutzhülle) nicht größer als 25 x 117 x 38 cm sind und nicht mehr als 10 kg wiegen. Musikinstrumente, die diese Bedingungen erfüllen, sind beispielsweise Bratsche, Geige, Flöte, Klarinette, Flügelhorn oder Trompete. Bitte beachten Sie, dass pro Passagier nur ein (1) Handgepäckstück zugelassen ist. In Übereinstimmung mit den Tarifbedingungen kann jedoch ein zusätzlicher Sitzplatz für die Beförderung eines Musikinstruments gebucht werden.
d. Weitere Informationen zu den genauen Abmessungen und Gewichten des Hand- und Kabinengepäcks finden sich auf der Website (www.transavia.com) und sind beim Servicecenter des Beförderers erhältlich.
8. Abgabe und Abholung von Gepäck
a. Gepäck, das der Passagier als Aufgabegepäck befördern möchte, muss der Passagier dem Beförderer persönlich übergeben.
b. Für die Abholung des Gepäcks ist der Passagier selbst verantwortlich, sobald es am Zielort verfügbar ist. Sollte der Passagier das Gepäck nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abholen, hat der Beförderer Anspruch auf eine Entschädigung für die Verwahrungskosten. Holt der Passagier das Gepäck nicht innerhalb von drei Monaten ab, kann der Beförderer über besagtes Gepäck verfügen, ohne dem Passagier gegenüber in irgendeiner Weise haftbar zu sein. Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen vor Ort kann nicht abgeholtes Gepäck den zuständigen Behörden übergeben werden.
c. Nur der Inhaber des Gepäckscheins, der zum Zeitpunkt der Gepäckaufgabe ausgestellt wurde, ist zur Abholung des Gepäcks berechtigt.
d. Die Entgegennahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins ohne dass dieser bei der Entgegennahme eine Beanstandung äußert, gilt grundsätzlich als Beweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist.
9. Gepäckaufschlag
Im Falle von Mehrgepäck (Aufgabegepäck, Kabinengepäck und/oder Handgepäck) oder Gepäck (Aufgabegepäck, Kabinengepäck und/oder Handgepäck), das die auf der Transavia-Website, in den Tarifbedingungen bzw. in den Transavia-Beförderungsbedingungen dargelegten Anforderungen nicht erfüllt, behält Transavia sich das Recht vor, eine zusätzliche Gebühr für den Transport des Gepäcks (am Flughafen) zu erheben. Die Bedingungen über diesen Aufschlag sind auf der Transavia-Website enthalten.
10. Tiere
a. Die Beförderung von Hunden und Katzen unterliegt der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Beförderers. Eine solche Zustimmung setzt in jedem Fall voraus, dass das Tier in einem nach Ansicht des Beförderers angemessenen Käfig transportiert wird und gültige Impf- und Gesundheitspapiere, Einreisetickets und andere für das Einreiseland erforderliche Dokumente mitgeführt werden. Das Tier muss zudem über alle für die Reise und den Bestimmungsort erforderlichen Impfungen verfügen. Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Art der Beförderung zu bestimmen und die Anzahl der Tiere auf einem Flug zu begrenzen.
b. Tiere, die zur Unterstützung von Behördenträgern, Rettungsteams oder Passagieren mit eingeschränkter Mobilität ausgebildet wurden und die diese Beamten, Teams oder Passagiere begleiten, werden zusammen mit ihren Käfigen und ihrem Futter kostenlos zusätzlich zur zulässigen Freigepäckmenge und unter den Bedingungen über die Beförderung von Tieren gemäß den diesbezüglichen Angaben auf der Website der Fluggesellschaft befördert.
c. Die Beförderung von Tieren wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der Passagier die volle Verantwortung für das Tier übernimmt und dass die erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen vorhanden sind. Der Beförderer haftet nicht für Verletzungen, Verluste, Verspätungen, Krankheiten oder den Tod des Tieres, wenn es nicht in einem Land, einem Staat oder einem Hoheitsgebiet zugelassen wird oder dieses nicht passieren darf, es sei denn, ein solcher Schaden wurde durch vorsätzliches Fehlverhalten oder bewusste Fahrlässigkeit des Beförderers verursacht. Passagiere, die mit solchen Tieren reisen, sind verpflichtet, alle dem Beförderer aus einer solchen Situation heraus entstehenden Kosten und Schäden zu tragen.
d. Der Beförderer ist jederzeit berechtigt, nach eigenem Ermessen zusätzliche Bedingungen für die Beförderung von Tieren aufzuerlegen. Bitte informieren Sie sich stets auf der Website des Beförderers über die aktuell geltenden Bedingungen.
Artikel 9 Flugplan und Ersatz
1. Außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit haftet der Beförderer weder für Fehler und Auslassungen im Flugplan oder jedweden anderen veröffentlichten Plänen noch für fehlerhafte Angaben von Mitarbeitern, Vertretern oder Repräsentanten des Beförderers oder eines Flughafens in Bezug auf die Daten, Abflug- oder Ankunftszeiten oder die Durchführung eines Fluges. Die angegebenen Abflug- oder Ankunftszeiten dienen lediglich zur Information des Passagiers und es können daraus keine weiteren Rechte abgeleitet werden.
2. Der anwendbare Flugplan ist die planmäßige Abflugzeit am Abflugtag. Dieser Zeitplan kann sich nach Ausstellung der Buchungsbestätigung noch ändern. In diesem Fall wird der Passagier über die zum Zeitpunkt der Buchung angegebenen Kontaktdaten benachrichtigt, für die der Passagier verantwortlich ist. Das Vorstehende gilt unbeschadet der Rechte, die dem Passagier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zustehen.
3. Der Beförderer ist berechtigt, einen Flug durch einen anderen Beförderer und/oder mit einem anderen Flugzeug und/oder Transportmittel durchführen zu lassen.
4. Für Passagiere, die von einem Flughafen auf dem Hoheitsgebiet eines der Länder der Europäischen Union abfliegen, die eine gültige Buchungsbestätigung für einen vom Beförderer durchgeführten Flug haben und die sich innerhalb der vom Beförderer angegebenen Check-in-Frist oder einer anderen vom Beförderer, seinem bevollmächtigten Vertreter oder dem vertraglichen Beförderer angegebenen Zeit oder, wenn keine Zeit angegeben ist, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit eingefunden haben, greifen im Falle einer Annullierung oder Verspätung die besonderen Rechtsmittel gemäß der EU-Verordnung 261/2004.
5. Wenn das Flugzeug aufgrund höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen an einen Ort umgeleitet werden muss, der so nahe wie möglich an dem in der Buchungsbestätigung angegebenen Ort liegt, und nicht zu erwarten ist, dass der Flug innerhalb eines angemessenen Zeitraums fortgesetzt werden kann, gilt der Flug als durchgeführt.
Artikel 10 Erstattungen
1. Allgemein
Wenn die Beförderung auf Wunsch des Passagiers oder des Beförderers selbst nicht in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag durchgeführt wird, erstattet der Beförderer, sofern vom Beförderer nichts anderes bestimmt wurde, den nicht wahrgenommenen Flug oder Teil des Fluges gemäß den folgenden Absätzen dieses Artikels und den entsprechenden Tarifbedingungen.
a. Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieses Absatzes ist der Beförderer berechtigt, die Erstattung entweder an die in der Buchungsbestätigung angegebene Person oder an die Person, die den Flug bezahlt hat, zu leisten. Der Beförderer behält sich jedoch jederzeit das Recht vor, eine Erstattung nur an die Person zu leisten, die den Flug ursprünglich bezahlt hat.
b. Wenn ein Flug von einer anderen Person als dem Passagier bezahlt wurde, dessen Name in der Buchungsbestätigung aufgeführt ist, und der Beförderer auf der Buchungsbestätigung angegeben hat, dass eine Erstattung Einschränkungen unterliegt, leistet der Beförderer die Erstattung ausschließlich an die Person, die den Flug bezahlt hat, oder aber auf deren Anweisung an eine andere Person.
c. Eine Erstattung, die an eine unter (a) oder (b) dieses Absatzes genannte Person erfolgt, versteht sich als eine ordnungsgemäße Erstattung. Der Beförderer ist dann von der Verpflichtung befreit, einer anderen Person eine Erstattung für denselben Flug zu gewähren.
d. Der Beförderer behält sich das Recht vor, vom Passagier einen zusätzlichen Nachweis darüber zu verlangen, dass der Passagier tatsächlich Anspruch auf eine Erstattung hat.
2. Erstattung aufgrund einer unfreiwilligen Nichtwahrnehmung der Beförderung
Bei einer unfreiwilligen Nichtwahrnehmung der Beförderung kann der Passagier seine Rechte gemäß EU-Verordnung 261/2004 geltend machen.
Wenn der Passagier selbst ganz oder teilweise von der Beförderung absieht, werden die gemäß den Tarifbedingungen anfallenden Verwaltungs- und Stornierungskosten erhoben.
3. Recht auf Ablehnung einer Erstattung
a. Sofern kein Anspruch auf Erstattung im Sinne der EU-Verordnung 261/2004 besteht, ist der Beförderer jederzeit berechtigt, den Antrag auf Erstattung abzulehnen.
b. Jeder Antrag auf Erstattung muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen gestellt werden.
c. Der Beförderer ist berechtigt, die Erstattung für einen Flug zu verweigern, dessen Buchungsbestätigung dem Beförderer oder den Behörden eines Landes als Beweis für die Absicht, das Land zu verlassen, vorgelegt wurde, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Passagier die Erlaubnis hat, in dem Land zu bleiben, oder dass er mit einem anderen Beförderer oder einem anderen Transportmittel abreisen wird.
d. Passagiere, denen die Beförderung gemäß Artikel 7 Absatz 1 – 4 verweigert wurde, erhalten keine Erstattung, mit Ausnahme der vom Flughafen und von den Behörden erhobenen passagiergebundenen Steuern, die an Transavia gezahlt wurden. Diese können auf Anfrage zurückerstattet werden.
4. Währung
Alle Erstattungen unterliegen den staatlichen Gesetzen, Verordnungen, Regeln und Richtlinien des Landes, in dem der Flug ursprünglich gekauft wurde, und des Landes, in dem die Erstattung geleistet wird. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden erfolgt die Erstattung normalerweise in der Währung, in der der Flug bezahlt wurde, kann aber auch in jeder anderen Währung erfolgen.
5. Wer nimmt die Erstattung vor?
Für Buchungsbestätigungen, die vom Beförderer ausgestellt wurden, werden Erstattungen nur vom Beförderer vorgenommen.
Artikel 11 Verhalten an Bord des Flugzeugs
1.
a. Für den Fall, dass die Verfassung und/oder das Verhalten eines Passagiers an Bord des Flugzeugs eine oder mehrere Personen oder deren Besitz oder das Flugzeug selbst gefährdet oder zu gefährden droht, dass ein Passagier die Besatzung bei der Ausführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt, die Anweisungen der Besatzung zur Gewährleistung der Sicherheit des Flugzeugs oder der sicheren, effizienten und komfortablen Beförderung der Passagiere nicht befolgt oder sich so verhält, dass andere Passagiere berechtigterweise Einwände gegen sein Verhalten erheben können, kann der Beförderer die ihm notwendig erscheinenden (Zwangs-)Maßnahmen ergreifen, um eine Fortsetzung dieses Verhaltens zu unterbinden.
b. Der Flugkapitän ist befugt, alle notwendigen (Zwangs-)Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Fluges zu gewährleisten, die Ordnung und Disziplin an Bord zu erhalten und ihn in die Lage zu versetzen, Personen, die die Ordnung an Bord stören oder die Sicherheit des Fluges gefährden, den zuständigen Behörden zu übergeben. Die Passagiere sind dazu gehalten, alle vom Flugkapitän oder in seinem Namen erteilten Anweisungen zu befolgen. Der Flugkapitän kann strafbare Handlungen, einschließlich der Nichtbefolgung seinerseits oder in seinem Namen erteilter Anweisungen, anzeigen.
2. Aus Sicherheitsgründen kann der Beförderer die Benutzung elektronischer Geräte an Bord einschränken oder verbieten, einschließlich tragbarer Telefone, Laptops, tragbarer Aufnahmegeräte, tragbarer Radios, CD-Spieler, elektronischer Spiele, ferngesteuerter Spielzeuge, Scanner, Walkie-Talkies und anderer Geräte, die über eine Antenne betrieben werden. Ausgenommen sind Hörgeräte und Herzschrittmacher.
3. Aus Sicherheitsgründen kann der Besatzung an Bord den Konsum und den Kauf von alkoholischen Getränken an Bord des Flugzeugs einschränken.
4. Es ist verboten, Drogen jeglicher Art an Bord zu bringen und/oder zu konsumieren. Der Flugkapitän kann entsprechende Verstöße bei den zuständigen Behörden anzeigen.
5. Das Rauchen (auch das Rauchen von elektronischen Zigaretten oder sonstige künstliche Formen des Rauchens) ist an Bord untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine strafbare Handlung dar, den der Beförderer bei den zuständigen Behörden anzeigen kann.
6. Mit Ausnahme von Fotos und Videos für den persönlichen Gebrauch ist es untersagt, Videos und Fotos an Bord des Flugzeugs zu machen. Das Aufnehmen von Videos oder Fotos der Besatzung an Bord des Flugzeugs ist niemals gestattet, es sei denn, die Besatzung selbst hat vorher ihre Zustimmung gegeben.
7. Der Beförderer kann für den Fall, dass ein Passagier die Bestimmungen dieses Artikels nicht einhält, unter Beachtung der Gesetze und Vorschriften alle notwendigen, geeigneten und/oder angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Fortsetzung dieses Verhaltens zu verhindern oder zu unterbinden. Diese Maßnahmen können darin bestehen, die Bewegungsfreiheit des Passagiers einzuschränken und/oder ihn von Bord zu bringen, die Weiterbeförderung des Passagiers zu verweigern, bestimmte zusätzliche Bedingungen an die Weiterbeförderung des Passagiers zu knüpfen und den Vorfall bei den örtlichen Behörden anzuzeigen.
8. Der Passagier haftet gegenüber dem Beförderer für alle Schäden, die dem Beförderer durch die Nichterfüllung der sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen entstehen, einschließlich aller Ansprüche Dritter gegenüber dem Beförderer. Der Beförderer und die Besatzung haften nicht für Schäden, die der Passagier infolge der Durchsetzung der in diesem Artikel genannten Rechte des Beförderers erleidet.
9. Wenn der Beförderer aufgrund des Verhaltens des Passagiers eine Verspätung des Flugzeugs und/oder eine Umleitung des Flugzeugs zu einem nicht planmäßigen Zielort in Kauf nehmen muss, hat der Passagier dem Beförderer die Kosten für die Verspätung und/oder die Umleitung sowie alle anderen Schäden, die dem Beförderer dadurch entstehen, zu ersetzen.
Artikel 12 Zusatzleistungen des Beförderers
1. Wenn der Beförderer bei Abschluss des Beförderungsvertrags zustimmt, über die Luftbeförderung hinausgehende zusätzliche Leistungen zu erbringen, haftet der Beförderer gegenüber dem Passagier in Bezug auf diese Leistungen nur, sofern der Beförderer bei der Organisation der Erbringung dieser Leistungen fahrlässig gehandelt hat.
2. Generell unterhält, betreibt oder erbringt der Beförderer keine Beförderungsleistungen zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Innenstädten. Der Beförderer haftet nicht für Beförderungsleistungen, die von Dritten erbracht werden. In Fällen, in denen der Beförderer selbst Beförderungsdienste für seine Passagiere erbringt und betreibt, gelten diese Beförderungsbedingungen. Die entsprechenden Zuschläge für die Inanspruchnahme dieser vom Beförderer selbst erbrachten Leistungen werden dem Passagier in Rechnung gestellt.
3. An Bord angebotene Annehmlichkeiten
An Bord werden gegen Bezahlung Sandwiches, Snacks und verschiedene (nicht-alkoholische) Getränke angeboten. Es ist nicht möglich, spezielle Mahlzeiten im Voraus zu bestellen. Was alkoholische Getränke betrifft, so dürfen nur an Bord gekaufte alkoholische Getränke konsumiert werden. Der Beförderer bemüht sich nach Kräften, das erforderliche Angebot an Getränken, Speisen, Filmen usw. bereitzustellen. Der Beförderer kann jedoch nicht haftbar gemacht werden, wenn der Betrieb, die Sicherheit oder die Gefahrenabwehr das Vorhandensein oder die Bereitstellung dieser Serviceleistungen verhindern, selbst wenn diese Serviceleistungen zum Zeitpunkt der Reservierung bestätigt wurden.
Artikel 13 Verwaltungstechnische Formalitäten
1. Allgemein
Der Passagier ist selbst verantwortlich und haftbar für den Besitz aller erforderlichen (Reise-)Dokumente, Visa, Genehmigungen sowie für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Anordnungen und Reisevorschriften) der Länder, aus denen, über die und in die der Flug erfolgt, und das Befolgen der diesbezüglichen Anweisungen des Beförderers. Der Beförderer haftet nicht für die Folgen, die dem Passagier aus der Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen entstehen. Aus etwaigen vom Beförderer oder in seinem Auftrag geleisteten Hilfestellungen für die bereitgestellten Informationen können keine Rechte abgeleitet werden.
2. Reisedokumente
a. Auf Verlangen hat der Passagier dem Beförderer oder seinen Angestellten, Vertretern oder Repräsentanten Dokumente wie den Reisepass, alle Einreise- und Ausreisedokumente, ärztliche Atteste und andere Dokumente vorzulegen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Regeln, Verordnungen, Anordnungen und Vorschriften) der betreffenden Länder erforderlich sind. Darüber hinaus erteilt der Passagier dem Beförderer die Erlaubnis, Kopien davon anzufertigen oder die in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Informationen anderweitig festzuhalten. Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Passagiers zu verweigern, der die geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Regeln, Verordnungen, Anordnungen und Vorschriften) nicht einhält oder dessen Dokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen oder deren Gültigkeit der Beförderer anzweifelt, oder der dem Beförderer nicht gestattet, Kopien davon anzufertigen oder die in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Informationen anderweitig festzuhalten.
b. Der Beförderer haftet nicht für die Folgen, die dem Passagier aus der Nichteinhaltung der unter (a) genannten Verpflichtungen entstehen.
3. Verweigerung der Einreise
Wenn einem Passagier die Einreise in ein Land verweigert wird, hat der Passagier sämtliche Kosten und/oder Bußgelder zu zahlen, die dem Beförderer gegebenenfalls von den örtlichen Behörden auferlegt werden. Wenn der Beförderer den Passagier auf behördliche Anordnung hin zu seinem Abflugort oder einem anderen Ort zurückbringen muss, hat der Passagier die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Der Ticketpreis, den der Beförderer für den Transport zu dem Ort erhalten hat, an dem dem Passagier die Einreise verweigert wurde oder an dem die Abschiebung stattfand, wird vom Beförderer nicht erstattet.
4. Haftung des Passagiers für Bußgelder, Festnahmegebühren u. Ä.
Sollte der Beförderer gezwungen sein, ein Bußgeld oder eine Kaution zu zahlen oder Kosten zu übernehmen, weil der Passagier die gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Regeln, Richtlinien, Verordnungen, Anordnungen und (Reise-)Bestimmungen) der betroffenen Länder nicht eingehalten oder die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt hat, so hat der Passagier dem Beförderer alle in diesem Zusammenhang gezahlten Gelder und entstandenen Kosten zu erstatten. Der Beförderer ist berechtigt, für diese Ausgaben die dem Beförderer für nicht genutzte Beförderung gezahlten Gelder oder sonstige, ihm vom Passagier bereits gezahlte Gelder zu verwenden. Der Beförderer kann die Beförderung auch verweigern, wenn der Passagier die vom Beförderer gezahlten Gelder und Aufwendungen nicht zurückzahlt. Auf Anfrage wird der Beförderer nach bestem Wissen und Gewissen Informationen über gesetzliche Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen oder Auflagen zur Verfügung stellen, auf deren Grundlage der Beförderer die oben genannten Zahlungen leistet. Der Beförderer schließt jedoch jegliche Haftung bezüglich der bereitgestellten Informationen aus.
5. Zollkontrollen
a. Falls erforderlich, wird der Passagier bei der Zollkontrolle oder der Kontrolle seines (verspäteten und/oder nicht verspäteten) Gepäcks durch eine andere staatliche Behörde anwesend sein und dabei uneingeschränkt kooperieren. Der Beförderer haftet dem Passagier gegenüber nicht für etwaige Schäden, die diesem dadurch entstehen, dass er diese Auflagen nicht erfüllt.
b. Sollte dem Beförderer aufgrund einer Handlung, Unterlassung oder Fahrlässigkeit des Passagiers, einschließlich der Nichteinhaltung der Auflagen des oben genannten Absatzes, oder aufgrund der Tatsache, dass der Passagier den Beförderer an der Kontrolle seines Gepäcks gehindert hat, ein Schaden entstehen, so hat der Passagier den Beförderer dafür zu entschädigen.
6. Sicherheitskontrollen
Der Passagier unterzieht sich den Sicherheits- und Gefahrenabwehrkontrollen der staatlichen Stellen oder Flughafenbehörden sowie sämtlichen vom Beförderer verlangten Kontrollen.
Artikel 14 Haftung
1. Allgemein
a. Die unter diesen Beförderungsbedingungen durchgeführte Beförderung unterliegt den Regeln und Haftungsbeschränkungen des Abkommens, auch wenn es sich um eine internationale Beförderung handelt, auf die das Abkommen nicht zwingend anwendbar ist.
b. Insoweit die folgenden Bestimmungen den anderen Bestimmungen in den Transavia-Beförderungsbedingungen nicht widersprechen, und vorbehaltlich des Abkommens gilt Folgendes:
i. Die Haftung des Beförderers ist unter allen Umständen auf die Höhe des nachgewiesenen Schadens begrenzt. Der Beförderer haftet weder für Folgeschäden noch für jedwede Form von nicht auf Ausgleich gerichteten Schadenersatz.
ii. Wenn der Beförderer nachweist, dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung der Person, die den Schadenersatzanspruch geltend macht, oder der Person, von welcher dieser Anspruch abgeleitet wurde, verursacht oder mitverursacht wurde, ist der Beförderer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber der anspruchsberechtigten Partei befreit, soweit diese Fahrlässigkeit, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder mitverursacht hat. Diese Bestimmung gilt für alle Haftungsbestimmungen in den vorliegenden Bedingungen, einschließlich der Bestimmungen in Artikel 14, Absatz 2 Buchstabe (a).
iii. Unter Beachtung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels haftet der Beförderer nur für Schäden, die auf seinem eigenen Flug entstehen. Ein Beförderer, der eine Buchungsbestätigung ausstellt oder Gepäck für die Flüge eines anderen Beförderers aufgibt, handelt nur als Vertreter dieses Beförderers.
iv. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die sich aus der Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Auflagen durch den Beförderer oder aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften durch den Passagier ergeben.
v. Jegliche Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen seitens des Beförderers gelten auch für und zugunsten von Vertretern, Untergebenen und Repräsentanten des Beförderers und des Eigentümers/Vermieters des eingesetzten Flugzeugs. Der Gesamtschadensbetrag, der vom Beförderer und seinen Vertretern, Untergebenen und Repräsentanten gefordert werden kann, ist auf die Höhe der jeweiligen Haftungsobergrenzen des Beförderers begrenzt.
vi. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, setzt keine Bestimmung in diesen Beförderungsbedingungen einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung des Beförderers gemäß dem Abkommen oder dem anwendbaren Recht außer Kraft.
2. Schadenersatz für Körperverletzung oder Tod
a. Der Beförderer haftet für nachweisliche Schäden im Falle des Todes oder der körperlichen Verletzung eines Passagiers, sofern sich der Unfall, der zum Tod oder zur Verletzung geführt hat, an Bord des Flugzeugs oder während des Ein- oder Aussteigens ereignet hat, wie im Montrealer Übereinkommen festgelegt;
b. Im Falle einer Haftung gemäß Artikel 14, Absatz 2 Buchstabe (a) schließt der Beförderer seine Haftung für Schäden bis zu einem Betrag von 151.880 SZR pro Passagier weder aus noch begrenzt er sie. Der Beförderer bleibt jedoch berechtigt, sich auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe (c) zu berufen. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die aus dem Tod oder der Verletzung des Passagiers entstehen und eine Höhe von 151.880 SZR pro Passagier übersteigen, wenn der Beförderer nachweist, dass:
c. 1. der Schaden nicht auf Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Beförderers oder seiner Untergebenen oder Vertreter zurückzuführen ist; oder
2. der Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.
d. Wird ein Passagier befördert, dessen Alter oder geistige oder körperliche Verfassung so beschaffen ist, dass sie eine Bedrohung oder ein Risiko für ihn darstellen könnte, so haftet der Beförderer nicht für seine Krankheit, seine Verletzung, seine Behinderung oder seinen Tod oder eine Verschlimmerung der betreffenden Krankheit, Verletzung oder Behinderung, sofern die Schäden auf diese Verfassung oder eine Verschlimmerung derselben zurückzuführen sind.
e. Im Falle eines Schadensersatzanspruchs gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe (a) leistet der Beförderer unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage nach Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person, eine im angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorauszahlung, die zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreicht.
f. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 14, Abschnitt 2, Buchstabe (d), beträgt die Vorschusszahlung im Todesfall an die entschädigungsberechtigte natürliche Person mindestens den Gegenwert von 16.000 SZR pro Passagier in Euro.
g. Eine Vorauszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann von allen späteren Beträgen, die aufgrund der Haftung des Beförderers gezahlt werden, zwar abgezogen, aber nicht zurückgefordert werden. Eine Rückforderung ist in den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe (c) genannten Fällen möglich oder wenn die Vorauszahlung zu Unrecht geleistet wurde, weil der betreffende Passagier den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht oder mitverursacht hat oder
h. weil er nicht die entschädigungsberechtigte Person ist.
i. Der Beförderer behält sich alle Regress- und Abtretungsrechte gegenüber Dritten vor.
3. Schäden am Gepäck
a. Die Haftung des Beförderers für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Aufgabe-, Hand- und Kabinengepäck ist auf 1.519 SZR pro Passagier begrenzt.
b. Der Passagier muss den tatsächlichen Schaden nachweisen. Der Schaden wird auf der Grundlage des aktuellen Marktwerts zum Zeitpunkt des Verlusts oder der Beschädigung des Gepäcks bemessen.
c. In folgenden Fällen finden diese Haftungsbegrenzungen keine Anwendung:
(i) Der Schaden ist nachweislich die Folge einer Handlung oder Unterlassung des Beförderers, seiner Untergebenen oder Vertreter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder fahrlässig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten würde – Voraussetzung ist allerdings, dass im Falle einer solchen Handlung oder Unterlassung eines Untergebenen oder Vertreters des Beförderers auch nachgewiesen werden muss, dass diese Person im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gehandelt hat –, und/oder
(ii) wenn der Passagier zum Zeitpunkt der Aushändigung des Aufgabegepäcks gegenüber dem Beförderer eine Wertdeklaration abgegeben und dafür – falls erforderlich – einen zusätzlichen Betrag gemäß den Bestimmungen in Artikel 8, Abschnitt 6 gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Beförderer nicht für einen höheren als den angegebenen Betrag, es sei denn, der Beförderer kann nachweisen, dass dieser angegebene Betrag über dem tatsächlichen, vom Passagier angegebenen Wert zum Zeitpunkt der Abgabe liegt.
d. Der Beförderer haftet nicht, wenn und soweit der Schaden auf einen inhärenten Mangel in der Beschaffenheit, Qualität oder Verderblichkeit des Gepäcks zurückzuführen ist. Jeder Passagier, dessen Eigentum einem anderen Passagier oder dessen Gepäck oder dem Eigentum des Beförderers Schaden zufügt, muss dem Beförderer alle Kosten, Verluste und Schäden ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind.
e. Der Beförderer haftet unter keinen Umständen für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck, dessen Beförderung ihm untersagt ist.
f. Im Falle von Gepäckschäden muss der Passagier sofort nach der Ankunft einen Property Irregularity Report (P.I.R.) oder ein ähnliches, vom Beförderer verwendetes Formular ausfüllen, um den Anspruch geltend zu machen. Auf dem Formular müssen alle Passagiere, die Schadensersatzansprüche geltend machen, aufgeführt werden. Wird ein solches Formular nicht unmittelbar nach Ankunft ausgefüllt, gilt der Schaden als nicht während der Beförderung entstanden, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.
4. Schäden durch Verspätungen
a. Die Haftung des Beförderers in Bezug auf Schäden, die durch Verspätungen bei der Beförderung von Passagieren entstehen, ist auf 6.303 SZR pro Passagier begrenzt.
b. Die Haftung des Beförderers in Bezug auf Schäden, die durch Verspätungen bei der Beförderung von Gepäck entstehen, ist auf 1.519 SZR pro Passagier begrenzt. Bezüglich dieser Obergrenze gilt Artikel 14, Absatz 3.
c. Ungeachtet der Bestimmungen unter den Buchstaben (a) und (b) dieses Absatzes haftet der Beförderer nicht für Verspätungsschäden, wenn der Beförderer nachweisen kann, dass er, seine Untergebenen und Vertreter alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden konnten, um den Schaden zu vermeiden, oder dass es ihnen unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 15 Fristen für Reklamationen und rechtliche Ansprüche
1. Schäden am Gepäck
a. Für Schäden am Gepäck (ausgenommen Schäden infolge von Verspätungen) können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn die Person, die Anspruch auf die Auslieferung des Gepäcks hat, binnen 7 Tagen ab dem Tag des Empfangs des Gepäcks beim Beförderer eine entsprechende Reklamation einreicht. Für Schäden, die durch die Verspätung von Aufgabegepäck entstehen, können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn die Person, die Anspruch auf Auslieferung des Aufgabegepäcks hat, binnen 21 Tagen ab dem Tag, an dem ihr das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, beim Beförderer eine entsprechende Reklamation einreicht.
b. Eine Reklamation muss unmittelbar nach Feststellung des Schadens oder der Verspätung, spätestens jedoch innerhalb der gesetzten Fristen, schriftlich beim Beförderer eingereicht werden. Siehe auch Artikel 14, Absatz 3, Buchstabe (e).
2. Sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz erlöschen, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Ankunft am Zielort, ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, oder ab dem Datum, an dem die Beförderung beendet wurde, Ansprüche geltend gemacht werden.
3. Wird der Flug von Transavia France S.A.S. durchgeführt, kann sich der Passagier, wenn er eine Reklamation beim Beförderer eingereicht und innerhalb von 60 Tagen keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat, an den Ombudsmann für Tourismus und Reisen in Frankreich wenden, dessen Kontaktdaten und Zuständigkeiten auf der Website www.mtv.travel (nur auf Französisch verfügbar) zu finden sind.
4. Sie sind mit der Bearbeitung Ihrer Reklamation nicht zufrieden? Dann können Sie sie über die europäische Online-Streitbeilegungsplattform auch einer Schlichtungsstelle vorlegen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
5. Flüge ab einem Flughafen in Spanien
Seit 2. Juni 2023 ist die Agencia Estatal de Seguridad Aérea of Spain (AESA) als alternative Streitbeilegungsstelle in der Luftfahrtbranche anerkannt, die Luftverkehrsnutzern eine alternative Methode zur Streitbeilegung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, sowie aufgrund der Verordnung (EG) Nr 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität bietet.
Der Anwendungsbereich dieses neuen Streitbeilegungssystems ist in Art. 2 der Anordnung TMA/201/2022 vom 14. März dargelegt (siehe spanischer Staatsanzeiger unter https://www.boe.es/eli/es/o/2022/03/14/tma201/dof/spa/pdf).
Im Falle eines Ereignisses, das unter diese Anordnung fällt, müssen Sie vor der Einleitung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens zuvor eine Beschwerde einreichen, für die Sie von den Transavia-Kundenserviceabteilungen und anderen Serviceabteilungen, einschließlich der Verkaufs- und Kundenserviceschalter an den Flughäfen, ein Formular für die „Vorab-Reklamation“ anfordern können; ansonsten ist unser elektronisches Reklamationsformular auch auf unserer Website verfügbar: https://www.transavia.com/en-nl/faq/contact/.
Ist die von der Fluglinie angebotene Beilegung der Beschwerde für den Passagier nicht vollauf zufriedenstellend, oder nach Ablauf einer Periode von einem Monat nach dem Datum der Einreichung der Beschwerde kann der Passagier dann die Agencia Estatal de Seguridad Aérea of Spain (AESA, https://www.seguridadaerea.gob.es/) um eine alternative Streitbeilegung zum Schutz der Luftverkehrsnutzer ersuchen (Verordnung (EG) 261/2004 und Verordnung (EG) 1107/2006).
Eine Beschwerde wird von der AESA als unzulässig betrachtet, wenn seit dem Datum der Einreichung ein Zeitraum von über einem Jahr überschritten ist.
Die von der AESA im alternativen Streitbeilegungsverfahren gefällt Entscheidung ist für die Fluglinie verbindlich.
Artikel 16 Änderung und Außerkraftsetzung
Kein (bevollmächtigter) Vertreter, Untergebener oder Repräsentant des Beförderers ist befugt, eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen zu ändern, abzuschwächen oder aufzuheben.
Artikel 17 Charterbeförderung
1. Die Charterbeförderung erfolgt gemäß einem Chartervertrag zwischen dem tatsächlichen Beförderer (Beförderer) und dem vertraglichen Beförderer (Charterunternehmen, Reiseveranstalter und/oder Reiseorganisation) und unterliegt dem Chartervertrag.
2. Chartertickets sind nicht gültig, solange der Charterpreis, einschließlich aller Steuern, Abgaben, Zuschläge, Erhöhungen und dergleichen, vom vertraglichen Beförderer nicht bezahlt wurde oder die vom Beförderer getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden. Chartertickets sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig und nicht indossierbar. Erstattungen an Passagiere erfolgen nur durch den vertraglichen Beförderer.
3. Chartertickets sind nur für Beförderungen an den in der Buchungsbestätigung angegebenen Tagen gültig. Je nach Verfügbarkeit von Plätzen ist eine Änderung des Abflug- oder Rückreisedatums möglich, sofern der entsprechende Tarif bezahlt wurde. Wie in der Buchungsbestätigung angegeben, können auch andere Bedingungen gelten.
4. Für Chartertickets gelten Bedingungen, die das Recht des Passagiers, Reservierungen vorzunehmen, zu ändern oder zu stornieren, ausschließen und/oder einschränken.
5. Folgende Artikel der vorliegenden Beförderungsbedingungen gelten nicht für den Charterverkehr:
Artikel 3 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4;
Artikel 4 Absatz 2;
Artikel 5 Absätze 1 und 2;
Artikel 10
Artikel 18 Denied Boarding Compensation, Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung
1. Wenn gemäß der EU-Verordnung 261/2004 die Verpflichtung besteht, im Falle einer Nichtbeförderung eine Entschädigung zu leisten, wird der Beförderer angemessene Versuche unternehmen, zunächst Freiwillige aufzurufen, die bereit sind, ihre Buchungsbestätigung im Austausch gegen eine mit dem Beförderer zu vereinbarende Entschädigung aufzugeben. Darüber hinaus wird der Beförderer die Interessen von Passagieren berücksichtigen, denen aus legitimen Gründen Priorität beim Boarding eingeräumt werden sollte, wie z. B. unbegleiteten Minderjährigen sowie mobilitätseingeschränkten Passagieren und deren Begleitpersonen. Die betroffenen Passagiere erhalten auf Wunsch eine schriftliche Mitteilung, aus der hervorgeht, welche Regeln für die Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen gelten.
2. Eine Denied Boarding Compensation (Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung) gemäß EU-Verordnung 261/2004 wird vom Beförderer nicht geleistet, wenn:
a. die Beförderung verweigert wird, weil ein Staat die gesamte oder einen Teil der Passagierbeförderungskapazität der Flugzeuge des Beförderers eingefordert hat;
b. der Passagier es abgelehnt hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder rechtmäßige Anweisungen des Beförderers oder in seinem Namen geäußerter rechtmäßiger Anweisungen Folge zu leisten;
c. andere Umstände vorliegen, die den Beförderer gemäß geltendem Recht oder den Beförderungsbedingungen des Beförderers für Passagiere und Gepäck berechtigen, die Beförderung eines Passagiers zu verweigern;
d. der Passagier kostenlos oder mit einer Ermäßigung reist, die nicht für die Allgemeinheit verfügbar ist;
e. der Passagier eine Buchungsbestätigung hat, die als gestohlen, verloren, betrügerisch oder anderweitig verdächtig registriert ist;
f. der Passagier sich nicht rechtzeitig am Check-in-Schalter und/oder am Gate gemeldet hat.
3. Die freiwillige Annahme einer Entschädigung entbindet den Beförderer von jedweder weiteren Haftung in Bezug auf die Nichtbeförderung (dem verweigerten Zugang zum Flugzeug). Hat der Passagier seinen Sitzplatz jedoch nicht freiwillig aufgegeben, ist jede weitere Haftung im Zusammenhang mit der Nichtbeförderung auf die nach geltendem Recht verfügbaren Rechtsmittel beschränkt.
4. Weitere Einzelheiten zur DBC stellt der Beförderer auf Anfrage zur Verfügung.